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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit...

Kolumne Ralf Sikorski Oktober 2026

SchrÀge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

...aber bei dem Universum bin ich mir nicht ganz sicher

Diese SĂ€tze werden Albert Einstein zugeschrieben, eine klare Überlieferung fehlt jedoch. Aber es passt zu ihm, der ja auch gesagt hat, dass die Berechnung der Einkommensteuer fĂŒr einen Mathematiker zu schwierig sei. Dazu mĂŒsse man Philosoph sein. Und er hĂ€tte bestimmt seine Freude daran, worĂŒber sich die steuerrechtlichen Philosophen so vor den Gerichten streiten.

Ein Campingplatz stellt nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen dar

Kaum ein anderes Rechtsgebiet hĂ€lt die Deutschen so in Atem wie das Steuerrecht. Angeblich beschĂ€ftigt sich ĂŒber 50 % der steuerlichen Literatur auf dieser Erde nur mit dem deutschen Steuerrecht. Fast 40 verschiedene Steuerarten werden in mehr als 170 Gesetzen und noch mehr Verordnungen geregelt. Rund 2.600 Paragrafen finden sich allein in den wichtigsten Steuergesetzen, niedergelegt auf ebenso vielen Druckseiten. Allein fĂŒr die Erstellung der EinkommensteuererklĂ€rung gibt es zurzeit ĂŒber 40 verschiedene Vordrucke. Da wundert es nicht wirklich, dass die Rechtsprechung zum Steuerrecht mannigfaltig ist und die eine oder andere StilblĂŒte daraus entsteht. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, dass ein Campingplatz nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt (Urteil vom 16.3.1994, 1 K 1714/93): „Ein wĂ€hrend der Sommermonate bewohnter Campingplatz wird jedenfalls dann nicht zum Mittelpunkt der Lebensinteressen, wenn in der daneben beibehaltenen Mietwohnung noch schulpflichtige Kinder und Haustiere leben. Der Senat ist davon ĂŒberzeugt, dass die KlĂ€ger begeisterte Camper sind und jede freie Minute auf dem Campingplatz verbringen. Dies fĂŒhrt jedoch nicht dazu, dort den Lebensmittelpunkt der KlĂ€ger anzunehmen. Vor allem lebten die damals erst 16jĂ€hrige Tochter in der Stadtwohnung, gemeinsam mit den zu versorgenden Haustieren, nĂ€mlich dem Zwerghasen Paulchen und dem Kater Panther.“

Die Namen der Tiere wurden von mir in analoger Anwendung des Persönlichkeitsschutzes nach der Datenschutz-Grundverordnung der europĂ€ischen Kommission (Verordnung (EU) 2016/679 des europĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natĂŒrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, ABl. EU 2016 Nr. L 119 Seite 1). geĂ€ndert. Beeindruckend war schon die Argumentation der KlĂ€ger, dass sie den eigentlichen Haushalt nebst Pflanzen und Haustieren ganzjĂ€hrig der minderjĂ€hrigen Tochter anvertraut haben wollen.

Vor der Steuer fliehen fast ebenso viele Leute ins Ausland wie vor Diktatoren 

behauptete einst Harry S. Truman (1884–1972, ehemaliger US-PrĂ€sident). So wundert es uns nicht, dass Streitigkeiten um den Wohnsitz im Steuerrecht keine Seltenheit sind – und erfreulicherweise die damit verbundenen StilblĂŒten einzigartig. WĂ€hrend der Bundesfinanzhof noch praxisgerecht und wenig ĂŒberraschend entschied (Urteil vom 6.2.1985, 1 R 23/82), dass „der Ehemann in der Regel seinen Wohnsitz dort hat, wo sich seine Familie befindet“ ist das Urteil des Finanzgerichts DĂŒsseldorf schon etwas schwerer zu verdauen (Urteil vom 1.10.1970, IX 127/68 E): „Bei 20jĂ€hriger Verschollenheit kann grundsĂ€tzlich nicht mehr vermutet werden, daß die Eheleute nicht dauernd getrennt leben.“
Etwas verstĂ€ndlicher ausgedrĂŒckt unter Verzicht auf die doppelte Verneinung heißt das nichts anderes, dass man wohl nicht mehr damit rechnen kann, dass der Ehemann noch einmal zurĂŒckkehrt. Und da im deutschen Steuerrecht die Zusammenveranlagung von Ehegatten verlangt, dass die Ehegatten verheiratet sind und nicht dauernd getrennt leben, bestĂ€tigte das Finanzgericht die vom Finanzamt durchgefĂŒhrte Einzelveranlagung der Ehefrau.

Auch das Finanzgericht MĂŒnster entschied in einer Ă€hnlichen, fĂŒr die KlĂ€gerin etwas unbefriedigenden Richtung (Urteil vom 18.4.1974, VII 399/74 E): „Eine Ehefrau, deren Ehemann seit Kriegsende verschollen und der nicht fĂŒr tot erklĂ€rt worden ist, kann die Zusammenveranlagung nach § 26 EStG nicht verlangen.“
Es reicht eben zur GewÀhrung des sog. Ehegattensplittings nicht aus, formell verheiratet zu sein, nein, man muss auch noch wirklich und wahrhaftig zusammenleben.

Steuersatz fĂŒr die Lieferung von getrockneten Schweineohren

Klar und deutlich Ă€ußern sich die HĂŒter des Finanzressorts im Bundesfinanzministerium im Hinblick auf die Versteuerung von getrockneten Schweineohren. Falls Sie diese Ware nicht kennen, fragen sie mal einen Hundebesitzer. Soll eine richtige Delikatesse fĂŒr die Vierbeiner sein. In der dazu ergangenen Verwaltungsanweisung heißt es (BMF-Schreiben vom 16.10.2006, BStBl 2006 I Seite 620): „Genießbare getrocknete Schweineohren werden gemĂ€ĂŸ der Verordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.7.2006 (ABl. EU L 200 S. 3) in die Unterposition 0210 99 49 des Zolltarifs (ZT) eingereiht. UmsĂ€tze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Umsatzsteuergesetz). Getrocknete Schweineohren, die nicht fĂŒr den menschlichen Verzehr geeignet sind, werden hingegen der Unterposition 0511 99 90 ZT zugewiesen. UmsĂ€tze mit diesen Erzeugnissen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz).“

Dem ist nicht viel hinzuzufĂŒgen. Und wie Goethes Faust klagt man hier selbst vor Verzweiflung, „man sei so klug als wie zuvor.“ Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen: nicht unter diese Regelung fallen die gleichnamigen und beliebten GebĂ€ckstĂŒcke, denn das sind ja „trockene“ – und nicht „getrocknete“ – Schweineohren. Sie stellen wiederum eine SĂŒĂŸigkeit dar und eine solche unterliegt ja meist dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz. Es sei denn, diese wird wiederum kombiniert mit einem Artikel, der dem Regelsteuersatz unterliegt und beide werden dann untrennbar zusammen verkauft. 

In diesem Zusammenhang muss eine Klarstellung der obersten Finanzbehörden der LĂ€nder zum Umsatzsteuersatz besonders betont werden (BMF-Schreiben vom 10.4.2026): 
„Sudoku-Zeitschriften unterliegen nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 UStG in Verbindung mit Nummer 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG dem ermĂ€ĂŸigten Steuersatz, soweit sie die Anforderungen der Warenbezeichnung und die Einreihung in die Position 4902 des Zolltarifs erfĂŒllen. Sudoku-BĂŒcher sind dagegen weiterhin regelmĂ€ĂŸig in die Position 4911 des Zolltarifs ‚Andere Drucke‘ einzureihen. Eine Anwendung des ermĂ€ĂŸigten Steuersatzes kommt damit nicht in Betracht.“

ErzÀhlen Sie diese Geschichten besser nicht ihrem Therapeuten, auch oder vielleicht gerade nicht, wenn sie Angehöriger des steuerberatenden Berufes sind.

Über Ralf Sikorski
Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen und anschließend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in unseren Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den Fachbereichen Umsatzsteuer und Abgabenordnung und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals ĂŒber Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das MĂ€rchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.

Hinweis: Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hÀngte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).

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