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Umsatzsteuer | Steuersatzermäßigung im Hotel (BFH)

Endriss NWB Newsletter Oktober 2026

An Hotelgäste erbrachte Frühstücksleistungen sowie die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist (BFH, Urteile v. 21.5.2026 - V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21); veröffentlicht am 1.10.2026).

Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 98 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang III Nr. 12 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL –). Danach können die Mitgliedstaaten einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, wobei diese nur auf die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen der in Anhang III genannten Kategorien anwendbar sind. Nach Anhang III Nr. 12 MwStSystRL gehören hierzu die Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Beherbergung in Ferienunterkünften, und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen.

Verfahrensverlauf: Es handelt sich bei den BFH-Urteilen um Nachfolgeentscheidungen zu dem EuGH-Urteil J GmbH u.a. vom 5.3.2026 – C 409/24 bis C 411/24 (s. hierzu Grambeck, NWB 19/2026 S. 1248 sowie unsere Online-Nachricht v. 5.3.2026) in den verbundenen Rechtssachen, in denen der BFH mit Beschlüssen v. 10.1.2024 – XI R 11/23 (XI R 34/20), XI R 13/23 (XI R 7/21) und XI R 14/23 (XI R 22/21) (s. hierzu Bender, StuB 15/2024 S. 578 sowie unsere Online-Nachricht v. 13.6.2024) den EuGH im Wege von Vorabentscheidungsersuchen angerufen hatte. Die Urteile betreffen Streitzeiträume, in denen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, bei eigenständiger Betrachtung mangels Anwendbarkeit von § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG noch dem Regelsteuersatz unterlagen.

Die Richter des BFH urteilten wie folgt:

  • Mit dem im Verfahren V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20) ergangenen Urteil entschied der BFH, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten FrĂĽhstĂĽcksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Die Sache erwies sich im Hinblick auf eine ParkraumĂĽberlassung als nicht spruchreif. In einem zweiten Rechtsgang wird das FG nunmehr die vorgreifliche Frage klären mĂĽssen, ob in Bezug auf die ParkplatzĂĽberlassung ĂĽberhaupt eine steuerbar gegen Entgelt erbrachte Leistung vorliegt, wenn die Parkplätze nicht nur den Ăśbernachtungs- und Restaurantgästen zur VerfĂĽgung standen, sondern darĂĽber hinaus auch fĂĽr die Allgemeinheit frei und unentgeltlich zugänglich waren.

  • In dem Verfahren V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21) urteilte der BFH, dass die Klägerin mit der Ăśberlassung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste dem Regelsteuersatz unterliegende Leistungen erbracht habe. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Ăśbernachtungsgästen eines Hotels, sondern darĂĽber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels wie auch der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur VerfĂĽgung stĂĽnden, begrĂĽnde demgegenĂĽber keine gegen Entgelt erbrachte sonstige Leistung. Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen, konnte der BFH nicht beurteilen, ob hinsichtlich des Zugangs zum WLAN – wie bei der ParkplatzĂĽberlassung – von einer nichtsteuerbaren Leistung auszugehen ist oder dieses nur von Hotelgästen genutzt werden konnte. Der BFH hob in beiden Verfahren die erstinstanzlichen klageabweisenden Urteile auf und verwies die Sache jeweils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das jeweilige FG zurĂĽck.

  • Auch in dem Parallelverfahren V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) entschied der BFH, dass an Hotelgäste erbrachte FrĂĽhstĂĽcksleistungen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG unterliegen, ohne dass hierin ein VerstoĂź gegen das Unionsrecht zu sehen ist. Das FG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin mit den von ihr erbrachten FrĂĽhstĂĽcksleistungen an Hotelgäste eine dem Regelsteuersatz unterliegende Leistung erbracht habe. Die unbegrĂĽndete Revision der Klägerin wies der BFH zurĂĽck.

Quelle: BFH, Pressemitteilung v. 1.10.2026 und BFH, Urteile v. 21.5.2026 - V R 8/26 (XI R 11/23; XI R 34/20), V R 10/26 (XI R 13/23; XI R 7/21) und V R 11/26 (XI R 14/23; XI R 22/21); NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
NWB XAAAK-24687

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