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Umsatzsteuer | Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment (BFH)

Der BFH hat sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über den Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment geäußert (BFH, Beschluss v. 16.5.2019 - XI B 13/19; veröffentlicht am 4.7.2019).

Sacherhalt: Die Beteiligten streiten im AdV-Verfahren vornehmlich darüber, ob dem Antragsteller der Vorsteuerabzug aus Rechnungen über Textilien im sog. Niedrigpreissegment zu gewähren ist.

Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nach summarischer PrĂĽfung ist es ernstlich zweifelhaft, ob der Vorsteuerabzug aus Rechnungen im sog. Niedrigpreissegment hinsichtlich der Leistungsbeschreibung voraussetzt, dass die Art der gelieferten Gegenstände mit ihrer handelsĂĽblichen Bezeichnung angegeben wird oder ob insoweit die Angabe der Warengattung ("Hosen", "Blusen", "Pulli") ausreicht.
  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn die Lieferung, ĂĽber die abgerechnet worden ist, nicht bewirkt worden ist.
  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Vorsteuerabzug versagt werden darf, wenn der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen mĂĽssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt hatte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war.
  • Es ist (weiterhin) ernstlich zweifelhaft, ob beim Vorsteuerabzug Gutglaubensschutz nur im Billigkeitsverfahren zu gewähren ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Recht auf Vorsteuerabzug grundsätzlich in dem Besteuerungszeitraum auszuĂĽben ist, in dem der Leistungsempfänger die Leistung bezogen hat und im Besitz einer Rechnung ist.
  • Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass auch bei der Umsatzsteuer im Falle von Verstößen des Steuerpflichtigen gegen die Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG und bei sonstigen BuchfĂĽhrungsmängeln das FA zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen befugt sein kann. Diese Schätzungsbefugnis steht in Einklang mit dem Unionsrecht.

Quelle: BFH, Beschluss v. 16.5.2019 - XI B 13/19; NWB DokID: MAAAH-22053 (il)

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