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Einkommensteuer | Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen (BFH)

Die Erhebung von Verspätungsgeldern für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen ist verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BFH, Urteil v. 20.2.2019 - X R 28/17; veröffentlicht am 4.7.2019).

Hintergrund: Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wie z.B. auch die berufsständischen Versorgungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Rentenversicherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22a EStG ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 € je angefangenen Monat für jede verspätete Rentenbezugsmitteilung - maximal 50.000 € pro VZ - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mitteilungspflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat.

Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versorgungsunternehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Besteuerungsverfahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

Sachverhalt: Der Kläger, ein Pensionsfonds, klagt gegen das gegen ihn nach § 22a Abs. 5 EStG festgesetzte Verspätungsgeld u.a. mit dem Argument, es fehle an einer verfassungsmäßigen Ermächtigungsnorm.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das Verspätungsgeld verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA kann im Wege einer sog. Organleihe für das eigentlich zuständige BZSt tätig werden.
  • Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mitteilungspflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt werden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, hat der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen.
  • Dadurch wird zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht.
  • Wird gegen einen Mitteilungspflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50f EStG erhoben, kann auch keine Doppelbestrafung vorliegen.

Hinweis: Obwohl der BFH die Erhebung von Verspätungsgeldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob das Gericht das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft.

Das FG hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Rentenbezugsmitteilungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Parallelverfahren X R 29/16 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.7.2019, NWB DokID: SAAAH-22012) und X R 32/17 (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 4.7.2019, NWB DokID: CAAAH-22091), denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der BFH mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanzgerichtlichen Entscheidungen auf und verpflichtete das FG zu einer weiteren Sachaufklärung.

Quelle: BFH, Pressemitteilung zum Urteil v. 20.2.2019 - X R 29/16; NWB DokID: SAAAH-22051 (il)

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