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Einkommensteuer | Totalgewinnprognose einer Pferdepension (BFH)

Eine generationenübergreifende Totalgewinnprognose unter Einbeziehung des unentgeltlichen Rechtsnachfolgers kommt bei einem Landwirtschaftsbetrieb in Betracht, wenn der aktuell zu beurteilende Steuerpflichtige infolge umfangreicher Investitionen die wirtschaftliche Grundlage des späteren Erfolgs in Form von positiven Einkünften bei seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger gelegt hat. Dies gilt zugleich betriebsübergreifend auch dann, wenn der Landwirtschaftsbetrieb zunächst unter Nießbrauchsvorbehalt an die nächste Generation übertragen wird (BFH, Urteil v. 23.10.2018 - VI R 5/17; veröffentlicht am 09.01.2019).

Sachverhalt: Der Kläger ist Alleinerbe seiner im Jahr 2008 verstorbenen Ehefrau E. Die Eheleute betrieben eine landwirtschaftliche Pferdepension. Hierzu errichteten sie u.a. 38 Pferdeboxen, die sie vermieteten. Im April 2000 übertrugen der Kläger und E im Wege der vorweggenommenen Erbfolge u.a. die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke sowie den Betrieb auf ihren Sohn B und behielten sich für fünf Jahre ein Nießbrauchsrecht vor. Für die Streitjahre (2002 bis 2004) führte die GKBP im Jahr 2006 eine Prüfung durch. Eine dabei erstellte Überprüfung der "Wirtschaftlichkeit des Betriebes" kam zu dem Ergebnis, der Betrieb könne (bestenfalls) bei einer Betriebsdauer von 45 Jahren zu einem ausgeglichenen Ergebnis gelangen. Das FA lehnte die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft mangels Gewinnerzielungsabsicht ab. Dies gelte insbesondere deshalb, weil der Prognosezeitraum auf fünf Jahre (Laufzeit des Nießbrauchs) zu begrenzen sei. In diesem Zeitraum sei es objektiv nicht zu einer Erzielung von Gewinnen aus der Pferdepensionshaltung gekommen. Der dagegen erhobenen Klage des Klägers gab das FG statt.

Der BFH hat der Revision des FA stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen:

  • Entgegen der Auffassung des FA hat das FG zu Recht entschieden, dass die Totalgewinnprognose generationenübergreifend unter Einbeziehung des Rechtsnachfolgers zu erfolgen hat und nicht auf die Verlustphase während der Zeit des fünfjährigen Nießbrauchs zu beschränken ist.
  • Die Eigentumsübertragung unter Nießbrauchsvorbehalt im Hinblick auf den wirtschaftenden Betrieb ist im Ergebnis weitgehend irrelevant, weil die Einkünfte mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anlagevermögen innerhalb derselben Betriebsstruktur weiterhin von dem bisherigen Eigentümer nunmehr als Nießbraucher erzielt werden und es steuerrechtlich keinen Unterschied macht, ob der wirtschaftende Betrieb zusammen mit dem Eigentumsübergang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Wegfall des Nießbrauchs übertragen wird.
  • Denn mit der Beendigung des Nießbrauchs fallen der ruhende Eigentümerbetrieb sowie der wirtschaftende Nießbrauchsbetrieb weg, so dass ab diesem Zeitpunkt der Betrieb wieder in der ursprünglichen Form als aktiv bewirtschafteter Eigentumsbetrieb nunmehr vom Rechtsnachfolger fortgeführt wird.
  • Im Ergebnis wird der während des Nießbrauchs in zwei Betriebe (ruhender Eigentümerbetrieb und aktiver Nießbrauchsbetrieb) aufgespaltene Betrieb in der Person des Rechtsnachfolgers wiedervereinigt. Diese Vorgänge führen nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG.
  • Die vorstehenden Ausführungen sind auch nicht auf Forstbetriebe zu beschränken (s. hierzu auch Kanzler, NWB 36/2016 S. 2716 unter IV. 1.).

Hinweis: Der BFH schließt sich damit dem BFH-Urteil v. 07.04.2016 - IV R 38/13 an.

Das FG wird im zweiten Rechtsgang zu prüfen haben, ob der Pferdepensionsbetrieb im Streitfall in der Lage war, die aufgelaufenen Verluste durch künftige Gewinne zu kompensieren und insgesamt einen Totalgewinn zu erzielen.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.10.2018 - VI R 5/17; NWB DokID: AAAAH-04571 (Ls)

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