Hintergrund: Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind private Veräußerungsgeschäfte auch Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand (Wernsmann in KSM, EStG, § 23 Rz B 58; BeckOK EStG/Trossen, 12. Ed. [1.3.2022], EStG § 23 Rz 199). Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei Wirtschaftsgütern i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die (isolierte) Veräußerung eines sog. Mobilheims nach § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG der Besteuerung unterliegt: Der Kläger hatte im Jahr 2011 ein sog. Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug" (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Kläger gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Im Jahr 2015 veräußerte der Kläger das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Nach Auffassung des FG handelt es sich bei der isolierten Veräußerung eines Mobilheims nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. von § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (FG Niedersachsen, Urteil v. 28.7.2021 - 9 K 234/17, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.9.2021).
Die Richter des BFH hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
Das FG der ersten Instanz hat zu Recht angenommen, dass der Kläger im Streitjahr kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG getätigt hat. Jedoch erfüllt die Veräußerung des Mobilheims den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Bei dem veräußerten Mobilheim handelt es sich nicht um ein (bebautes) Grundstück, sondern um ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden, dessen (isolierte) Veräußerung nicht § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unterfällt.
Ebenso wenig stellt ein Gebäude auf (langfristig) angemietetem Grundbesitz ein grundstücksgleiches Recht i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dar.
Ein Mobilheim ist ein anderes Wirtschaftsgut i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Als Gebäude (im bewertungsrechtlichen Sinne) wird es nicht von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG als Gegenstand des täglichen Gebrauchs privilegiert. Die Norm ist auf Gegenstände des täglichen Gebrauchs in Gestalt von beweglichen Wirtschaftsgütern gerichtet.
Da das Mobilheim (zwischen Anschaffung und Veräußerung) als Einkunftsquelle zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) genutzt wurde, gilt vorliegend die verlängerte Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
Anmerkung von Dr. Nils Trossen, Richter im IX. Senat des BFH:
In der Besprechungsentscheidung ging es um ein Mobilheim, also ein Gebäude, das nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden war und damit ein bewegliches „anderes Wirtschaftsgut“ i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG darstellt. Die Privilegierung der Steuerbarkeit für eigene Wohnzwecke gilt nur für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, nicht für „andere Wirtschaftsgüter“ i.S. der Nr. 2.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei dem Mobilheim auch nicht um einen Gegenstand des „täglichen Gebrauchs“. Unter den Begriff fallen Gebrauchsgegenstände, die, wie z.B. Gebrauchtfahrzeuge, in erster Linie mit dem Ziel der Nutzung erworben werden, die aber gleichzeitig einem erheblichen Wertverlust unterliegen und damit üblicherweise nicht zu Gewinnen, sondern zu Verlusten aus einem privaten Veräußerungsgeschäft führen.
Werden aus dem „anderen Wirtschaftsgut“ zudem Einkünfte erzielt, verlängert sich die Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre. Diese Regelung hat gegenwärtig in der Praxis vor allem bei der Veräußerung von Wohnmobilen Bedeutung, die über Online-Portale auf dem Markt zur Vermietung angeboten wurden und bei denen in den letzten Jahren teils erhebliche Wertsteigerungen auf dem Gebrauchtmarkt zu erzielen waren.
Quelle:BFH, Urteil v. 24.5.52022 - IX R 22/21; NWN Datenbank
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