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Einkommensteuer | Kosten für den Besuch des Fitness- und Gesundheitsclubs als agB (FG)

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind jedenfalls dann nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung i.S.d. § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden (FG Köln, Urteil v. 30.1.2019 - 7 K 2297/17).

Sachverhalt: Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2015 neben weiteren, unstreitigen Aufwendungen den Jahresbeitrag für einen Fitness- und Gesundheitsclub i.H.v. 588 € sowie Kosten für 148 Fahrten dorthin mit einer Strecke von jeweils 56 km i.H.v. 2.486 € als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zum Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahme legte die Klägerin ein von ihrem Orthopäden ausgestelltes Attest mit folgendem Inhalt vor:

"O. g. Patientin benötigt die Sporttherapie aus orthopädischer Sicht zum Erhalt ihrer Beweglichkeit. Es handelt sich nicht um ein Präventionstraining!!!"

Nachdem das FA die Kosten nicht berücksichtigt hatte, legte die Klägerin zum weiteren Nachweis im Klageverfahren eine ärztliche Bescheinigung ihres Orthopäden mit auszugsweise folgendem Inhalt vor:

„Diagnosen: Rückfußnagelarthrodese re (22.12.16); Rearthrodese, transtalare Arthrodese bei posttraumatischer Arthrodese re USG; McMinn li. Hüfte

Aufgrund der zahlreichen Beschwerdebilder und der chronischen Erkrankung des Bewegungsapparates sind die Behandlungen in Form von Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung dauerhaft notwendig, um immer wiederkehrende Fehlhaltungen und Funktionsstörungen mit daraus resultierenden Schmerzen im Bewegungsablauf zu minimieren oder zu beseitigen.

Es handelt sich in diesem Fall um eine dauerhafte Heilbehandlung!“

Die Richter des FG Köln erkannten die geltend gemachten Kosten nicht an:

  • Selbst wenn man zugunsten der Klägerin bei den Aufwendungen für die Bewegungstherapie von Krankheitskosten ausgehen würde, wäre deren Zwangsläufigkeit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachgewiesen.
  • Bei den von ihr vorgelegten Unterlagen handelt es sich lediglich um pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen die Klägerin allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden.
  • Sie stellen jedoch kein Rezept oder eine Verschreibung einer konkreten und individuellen Therapiemaßnahme mit Festlegung einer konkreten und individuellen Leistung etwa nach Art, Inhalt, Anzahl und Dauer der Handlung dar.
  • Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, ob die im Streitfall konkret in Rede stehenden Aufwendungen und die diesen zugrunde liegenden Maßnahmen den Umständen nach notwendig i.S.d. § 33 EStG waren, da sie zu unspezifisch sind und keine Überprüfung genau der von der Klägerin beanspruchten Maßnahmen auf ihr Notwendigkeit hin ermöglichen.
  • Die geltend gemachten Fahrtkosten teilen das Schicksal der Behandlungskosten und sind damit ebenfalls nicht nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig.

Quelle: FG Köln, Urteil v. 30.1.2019 - 7 K 2297/17, NWB DokID: MAAAH-27766 (il)

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