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Die Energiepreispauschale (EPP) – Ein FAQ, das Fragen beantwortet und aufwirft

In einer Zeit, in welcher neue steuerpolitische Vorhaben mit einer Rasanz verabschiedet werden, welche dem Steuerrecht grundsätzlich fremd scheint, hat die Bundesregierung im Rahmen des Entlastungspakets 2022 die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € beschlossen. Unklar war bislang, wer genau diese erhalten und wie diese steuer- und sozialversicherungsrechtlich berücksichtigt werden soll.

Mit dem neuen FAQ des BMF (Stand: 17.06.2022) nimmt dieses nun zu einigen der wichtigsten Fragen Stellung. Vorneweg sei gesagt, dass die EPP lt. Gesetzgeber eben nur jene „Bevölkerungsgruppen entlasten [soll], denen typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark“ belastet werden. Ein Satz, der auf den ersten Blick gerecht anmutet, auf welchen wir jedoch zum Ende nochmals zu sprechen kommen werden.

Vorerst soll die Frage beantwortet werden, wer nun die Energiepreispauschale erhält. Grundsätzlich ist anspruchsberechtigt, wer Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 und 19 (1) EstG erzielt. Hinsichtlich der Arbeitnehmer konkretisiert der Gesetzgeber weiterhin, dass dieser Einkünfte aus einem aktiven Dienstverhältnis erzielen muss, wobei darunter sowohl die s.g. Minijobber mit ihrer ersten Tätigkeit als auch Krankengeldempfänger und Werkstudenten bzw. Studenten im Werkspraktikum fallen. Interessant ist hierbei insbesondere der Begriff „aktives Dienstverhältnis“, auf welches wir später nochmals Bezug nehmen werden. Rentner und Pensionäre erhalten die EPP im Regelfall nicht.

Bei Arbeitnehmern zählt die EPP zum Arbeitslohn und wird im September 2022 ausgezahlt werden. Sie zählt nicht in die Minijobgrenze und ist in der Sozialversicherung nicht beitragspflichtig. Sofern der Empfänger kein Minijobber ist, versteuert dieser die EPP mit dem persönlichen Steuersatz.

Beinahe charmant kann man die Art und Weise nennen, wie das BMF zu dem im Vorfeld durch die Medien weitgehend verbreiteten Gestaltungsmodell, wie ein Rentner*in die EPP erhalten könnte, Stellung bezogen. So führt es unter Textziffer II. 3. und Textziffer X. aus, dass die Anerkennung eines Dienstverhältnisses, insbesondere unter Angehörigen, nur dann zu tragen kommt, wenn es ernstlich vereinbart und tatsächlich durchgeführt wurde. Inwiefern dies in der Praxis geprüft werden soll, wird mit Spannung zu erwarten sein. Doch man muss eindeutig feststellen, dass den s.g. „Scheinverträgen“, die in diesem Zusammenhang eine Renaissance zu erleben schienen, nun zumindest mit der in Textziffer X. groß angekündigten Strafbewehrung von Falschangaben zur Erlangung der EPP ein großes Warnschild aufgedrückt wurde.

Selbstständige und Gewerbetreibende sind ebenfalls berechtigt die EPP zu erhalten. Im Gegensatz zum Arbeitnehmer haben Sie jedoch niemanden, der Ihnen die 300,00 € auszahlen könnte. In diesem Falle können jene, die quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer leisten, diese Vorauszahlungen im dritten Quartal 2022 um die besagten 300,00 € vermindern. Die EPP stellt keine Betriebseinnahme dar, sondern wird als sonstige Einkünfte gem. § 22 EStG behandelt. Sie unterliegt damit weder der Gewerbe- noch der Umsatzsteuer.

Können weder Vorauszahlungen gemindert werden oder wurde die EPP vom Arbeitgeber nicht ausbezahlt, so kann diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 im Jahr 2023 geltend gemacht werden. Sollten Landwirte, Selbständige und Gewerbetreibende die EPP von den Vorauszahlungen abgezogen haben, so sind diese verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben. Da diese Einkunftsarten jedoch bereits phänotypisch zur Abgabe einer Erklärung verpflichtet sind, ist hierbei unklar, wo das Novum in dieser Aussage ist. Die Herabsetzung der Vorauszahlung kann entweder im Rahmen einer Allgemeinverfügung oder per geändertem Bescheid bekanntgegeben werden. Die jeweilige OFD entscheidet das Vorgehen für das jeweilige Bundesland.

Bis hierhin muss festgehalten werden, dass mit den wenigen inhaltlichen Aussagen der Bundesregierung das BMF hier ein sachlich ansprechendes FAQ gestaltet hat. Aber es wäre nicht das Jahr 2022, wenn es nicht noch einen Haken gäbe. So führt das BMF weiterhin aus, dass Rentner eine Möglichkeit hätten die EPP zu erhalten – wenn Sie Betreiber einer Photovoltaikanlage seien. Dies ist insoweit bereits aus der Typisierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb ersichtlich. In diesem Falle würden die Steuerpflichtigen einer aktiven Tätigkeit nachgehen bzw. Einkünfte aus einer solchen erwirtschaften. Ausnahme hiervon sei jedoch, wenn die Vereinfachungsregel nach dem BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2021 (BStBl. I S. 2202) (s.g. Liebhaberei-Reglung bei PV-Anlagen) angewandt würde. In diesem Falle liegen keine gewerblichen Einkünfte mehr vor und ein Bezug der EPP sei nichtmehr möglich.

Es ist bereits insoweit fragwürdig, warum ein Steuerpflichtiger, welcher lediglich Einkünfte aus einer PV-Anlage erwirtschaftet zu einer „Bevölkerungsgruppen [gehört], [der] typischerweise Fahrtkosten im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark“ belastet wird. Warum nun aber eben jene Steuerpflichtigen, welche mit der Einführung der o.g. Vereinfachungsregel entlastet werden sollten, für die Nutzung eben dieser „bestraft“ werden ist aus unserer Sicht unerklärlich.

Zusammenfassend kann man sagen, dass das FAQ des BMF wirklich handwerklich solide gearbeitet ist. Lediglich die politische Entscheidung die Rentner nicht zu begünstigen und die im vorangegangenen Abschnitt genannte Benachteiligung bei den PV-Anlagen ist ein Wermutstropfen in diesem FAQ. Es bleibt zu hoffen, dass dahingehend nachgebessert wird und dass nicht wie vormals bei den Corona-Hilfspaketen die FAQ in so rasantem Tempo überholt werden, dass man gezwungen ist, tagtäglich diese auf einen neuen Rechtsstand zu überprüfen.

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