Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kommt es für den Vorsteuerabzug auf die prozentualen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Bei der Herstellung eines solchen Gebäudes ermöglicht der objektbezogene Flächenschlüssel regelmäßig eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene Umsatzschlüssel (BFH, Urteil v. 10.08.2016 - XI R 31/09, veröffentlicht am 28.09.2016).
Hintergrund: Ändern sich bei einem Gebäude innerhalb von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 UStG). Sachverhalt: Die Klägerin führte mit einem Wohn- und Geschäftshaus sowohl steuerfreie als auch steuerpflichtige Vermietungsumsätze aus. Da in diesen Fällen der Vorsteuerabzug nur zulässig ist, soweit die von einem Unternehmer bezogenen Eingangsleistungen (hier: Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden, müssen die insgesamt angefallenen Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG aufgeteilt werden. Seit 2004 ist eine Aufteilung nach dem Verhältnis der (voraussichtlichen) steuerpflichtigen zu den steuerfreien Ausgangsumsätzen (sog. Umsatzschlüssel) nur noch nachrangig zulässig (§ 15 Abs. 4 Satz 3 UStG). Die Klägerin ermittelte die abziehbaren Vorsteuern für das Streitjahr 2004 - wie in den Vorjahren - nach dem Umsatzschlüssel. Das FA legte dagegen der Vorsteueraufteilung den (für die Klägerin ungünstigeren) Flächenschlüssel zugrunde. Ferner verlangte das FA im Wege der Vorsteuerberichtigung einen Teil der in den vergangenen Jahren seit Beginn der Baumaßnahme anerkannten Vorsteuerbeträge von der Klägerin zurück, weil auch insoweit nunmehr der Flächenschlüssel gelte. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Bei der Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes kann - im Gegensatz zu den laufenden Aufwendungen - fĂĽr die Aufteilung der Vorsteuer nicht darauf abgestellt werden kann, welche Aufwendungen in bestimmte Teile des Gebäudes eingehen; vielmehr kommt es insoweit auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an.
  • Bei der Vorsteueraufteilung ermöglicht der objektbezogene FlächenschlĂĽssel regelmäßig - d.h. wenn die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind - eine sachgerechte und „präzisere“ Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug als der gesamtumsatzbezogene oder der objektbezogene UmsatzschlĂĽssel.
  • Die Neuregelung der Aufteilungsmethode fĂĽr den Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG kann eine Ă„nderung der fĂĽr den ursprĂĽnglichen Vorsteuerabzug maĂźgebenden Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 1 UStG bewirken. Einer entsprechenden Vorsteuerberichtigung stehen weder die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes entgegen noch liegt darin eine verfassungsrechtlich unzulässige RĂĽckwirkung in Vorjahre.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 63/2016 v. 28.09.2016 (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 10.08.2016 - XI R 31/09 Verwandte Artikel:
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