Zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen und nicht nach Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich ausgenommen sind. Hierzu zählen auch Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft (BFH, Urteil v. 14.06.2016 - IX R 15/15, veröffentlicht am 28.09.2016).
Hintergrund: Aufwendungen, die durch die Absicht veranlasst sind, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (§ 21 Abs. 1 EStG), sind dann nicht als Werbungskosten sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG), wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG i.V.m. § 7 Abs. 1, 4 und 5 EStG). Sachverhalt: Der Kläger erwarb im August 2008 ein bebautes Grundstück. In der Zeit zwischen Erwerb und Vermietung des Gebäudes führte er Renovierungsmaßnahmen durch. Der Kläger behandelte die für den Austausch der Fenster angefallenen Aufwendungen als Anschaffungskosten und die durch die sonstigen Sanierungsarbeiten entstandenen Aufwendungen als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das FA behandelte die streitigen Aufwendungen dagegen insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Zu den Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören auch Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, durch die funktionsuntüchtige Teile eines Gebäudes, die für seine bestimmungsgemäße Nutzung unerlässlich sind, wieder hergestellt werden und damit das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt wird, wenn sie im Rahmen einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit dem Erwerb des Gebäudes anfallen.
  • Die im Anschluss an den Erwerb des Gebäudes durchgeführten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten führten einschließlich der Aufwendungen für den Austausch der Fenster zu Kosten, die über 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes liegen.
  • Die Einbeziehung von Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft in die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieraus ergibt sich keine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern eines bereits vom Veräußerer sanierten Gebäudes.
Hinweis: In zwei anderen Urteilen betreffend Schönheitsreparaturen entschied der BFH analog. Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 62/2016 vom 28.09.2016 (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 14.06.2016 - IX R 15/15 Verwandte Artikel:
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