Eine Änderungskündigung, mit der der Arbeitgeber aufgrund des ab 1.1.2015 maßgeblichen Mindestlohns bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahltes Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen will, ist unwirksam (LAG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 11.8.2015 - 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 und v. 25.9.2015 - 8 Sa 677/15 sowie v.  2.10.2015 - 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15).Sachverhalt: In den zugrunde liegenden Arbeitsverträgen ist neben dem Stundenlohn eine von der Betriebszugehörigkeit abhängige Sonderzahlung zum Jahresende in Höhe eines halben Monatsentgelts, teilweise mit Kürzungsmöglichkeit im Falle von Krankheitszeiten, sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld für die Zeit gewährten Urlaubs und eine Leistungszulage vereinbart. Durch eine Änderungskündigung sollten diese Leistungen gestrichen und stattdessen ein Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns bzw. geringfügig darüber gezahlt werden. Diese Änderungskündigungen sind nach mehreren Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts unwirksam. Hierzu führte das Gericht weiter aus:
  • Jedenfalls bei dem zusätzlichen Urlaubsgeld, abhängig von der Vertragsgestaltung auch bei der Sonderzuwendung, handle es sich in den vorliegenden Fällen um Leistungen, die nicht im engeren Sinne der Bezahlung der Arbeitsleistung dienten, sondern um eine zusätzliche Prämie.
  • Diese könne nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern stehe den Beschäftigten zusätzlich zu.
  • Eine Änderungskündigung zwecks Streichung dieser Leistungen setze voraus, dass andernfalls der Fortbestand des Betriebes mit den vorhandenen Arbeitsplätzen gefährdet sei. Dies könne in den vorliegenden Fällen nicht festgestellt werden.
Anmerkung: In einem darüber hinaus auf Zahlung der Leistungszulage gerichteten Verfahren hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, diese könne im vorliegenden Fall auf den Mindestlohn angerechnet werden und sei nicht zusätzlich zum Mindestlohn zu zahlen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.8.2015 - 19 Sa 819/15). Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v. 8.10.2015 Hauptbezug: LAG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 11.8.2015 - 19 Sa 827/15, 19 Sa 1156/15 und v. 25.9.2015 - 8 Sa 677/15 sowie v.  2.10.2015 - 9 Sa 570/15 und 9 Sa 569/15, 9 Sa 591/15, 9 Sa 1727/15 Verwandte Artikel:
  • Krüger, Änderungen bei den Mindestlohn- Dokumentationspflichten - Anpassung der Verordnung zum 1.8.2015 und erste Rechtsprechung, BBK 17/2015 S. 798, NWB DokID: PAAAF-00486
  • Busch/Cordes, Anrechenbarkeit von Weihnachts-/Urlaubsgeld auf den Mindestlohn, NWB 42/2015 S. 3118, NWB DokID: PAAAF-04961
  • Busch/Cordes, Aktuelles zum Mindestlohngesetz, NWB 35/2015 S. 2596, NWB DokID: BAAAE-99138
  • Schmidt, Einfluss einer Unterschreitung des Mindestlohns auf die Lohnsteuer-Außenprüfung, NWB 26/2015 S. 1944, NWB DokID: PAAAE-92344
  • Hölscheidt, Haftungsrisiken des Steuerberaters beim Mindestlohn, NWB 22/2015 S. 1642, NWB DokID: VAAAE-90440
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