Die Kosten für die notwendige Einrichtung der Wohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Ihr Abzug ist nicht auf 1.000 Euro im Monat begrenzt (FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E; entgegen BMF, Schreiben vom 24.10.2014, Rn 104; Revision zugelassen).
Hintergrund: Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 EStG. Sachverhalt: Der Kläger unterhielt im Streitjahr 2014 ab dem 1. Mai neben seinem eigenen Hausstand (Lebensmittelpunkt) eine Wohnung am Ort seiner ersten Tätigkeitsstätte. Mit seiner Einkommensteuererklärung begehrte er den Abzug von notwendigen Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung (Miete zuzüglich Nebenkosten, Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände). Das beklagte Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen nur insoweit, als sie den Betrag von 1.000 € pro Monat nicht überstiegen. Dagegen wandte sich der Kläger und seine Ehefrau mit Einspruch und Klage und machten geltend, die Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung seien unbeschränkt abzugsfähig, da sie keine Unterkunftskosten darstellten. Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:
  • Aufwendungen fĂĽr Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat werden vom Höchstbetrag des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG nicht erfasst.
  • Allein dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG lässt sich keine Aussage zur Begrenzung des Abzugs von Aufwendungen fĂĽr Einrichtungsgegenstände und notwendigen Hausrat als Mehraufwendungen entnehmen.
  • Eine solche ergibt sich auch nicht aus teleologischen und historischen Erwägungen: Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung war und ist, nur die Kosten fĂĽr die Unterkunft auf 1.000 € monatlich zu begrenzen.
  • Durch die Vorschrift sollten hingegen nicht die von der Rechtsprechung stets als "sonstige notwendige Aufwendungen" angesehenen Einrichtungskosten nun erstmalig den Kosten fĂĽr die Unterkunft am Beschäftigungsort zugeordnet werden.
  • Dementsprechend wird in der steuerrechtlichen Literatur ganz ĂĽberwiegend die Auffassung vertreten, dass die Aufwendungen fĂĽr die Möblierung der Wohnung oder Unterkunft sowie fĂĽr den Hausrat, soweit sie - wie hier - den Rahmen des notwendigen nicht ĂĽbersteigen, wie bisher neben den Unterkunftskosten als Werbungskosten berĂĽcksichtigt werden können (u.a. ThĂĽrmer in BlĂĽmich, EStG/KStG/GewStG, § 9 EStG Rz. 402; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 9 EStG Rz. 498; Wagner in Heuermann/Wagner, Lohnsteuer, F Rz. 362; Fuhrmann in Korn, EStG, § 9 Rz. 111.5; offen: Loschelder in Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 9 Rz. 228; a.A. ClaĂźen in Lademann, EStG, § 9 Rz. 109).
Hinweis: Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Düsseldorf online (il) Hauptbezug: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.03.2017 - 13 K 1216/16 E Verwandte Artikel:
  • Schmidt, Doppelte HaushaltsfĂĽhrung, Grundlagen, NWB DokID: IAAAE-70154
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