Kann ein Steuerpflichtiger eine in seinem Eigentum stehende Wohnung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen dauerhaft nicht in einen betriebsbereiten Zustand versetzen und vermieten, kann das FG vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgehen (BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 17/16; veröffentlicht am 05.04.2017).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger erwarb 1993 eine Eigentumswohnung. Das gesamte Gebäude befand sich aufgrund eines Sanierungsstaus bereits seit 1993 in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Die Wohnung des Klägers stand seit 1999 durchgängig leer. Im Jahr 1999 hatte die Eigentümergemeinschaft die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten beschlossen. Aufgrund von ungeklärten Eigentümerverhältnissen, der fehlenden Bereitschaft der Eigentümer und eines Untreuefalls der Hausverwaltung konnte die Sanierung nicht weitergeführt werden. 2008 beauftragte der Kläger einen Makler mit der Vermietung der Wohnung. Der Makler teilte 2012 mit, dass alle Bemühungen, die Wohnung zu vermieten, aufgrund des Gesamtzustands der Anlage und der nicht abgeschlossenen Sanierung gescheitert seien. Der Kläger erklärte in den Streitjahren 2006 bis 2010 insgesamt negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das FA setzte für die Streitjahre 2006 bis 2009 Einkommensteuer ohne die Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung der Wohnung fest. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Das FG hat zutreffend eine EinkĂĽnfteerzielungsabsicht des Klägers im Streitzeitraum fĂĽr die streitige Wohnung in dem Objekt verneint. Denn nach den bindenden Feststellungen des FG befand sich die Wohnung in den Streitjahren unstreitig nicht mehr in einem vermietbaren Zustand.
  • Das FG hat dabei zutreffend in seine WĂĽrdigung einbezogen, dass der Kläger sich um eine Sanierung und damit Fertigstellung der Wohnung auch in den Streitjahren durchaus intensiv und auch durch Beteiligung an den beschlossenen (Sonder-)Umlagen bemĂĽht hat.
  • Es hat aber ebenfalls darauf abgestellt, dass der Kläger offenbar nicht in der Lage gewesen ist, eine Vermietung des Objekts zu erreichen. Denn zum Erreichen dieses Ziels war der Kläger auf die anderen MiteigentĂĽmer angewiesen, deren tatsächliche und finanzielle Mitwirkung in den Streitjahren nicht vorlag.
  • In diese GesamtwĂĽrdigung des FG fĂĽgt sich ein, dass nach den Feststellungen des FG die ĂĽber Hausverwaltungen und Makler vorgenommenen VermietungsbemĂĽhungen in den Streitjahren nicht ernsthaft und nachhaltig gemeint waren. Sie konnten aufgrund des Zustands der Anlage nur ins Leere laufen.
Quelle: BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 17/16; NWB Datenbank (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 17/16, NWB DokID: OAAAG-41822Verwandte Artikel:
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