Der BGH hat den Antrag des „Cum/Ex-Untersuchungsausschusses“ auf Anordnung der Durchsuchung von Kanzleiräumen abgelehnt (BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - 1 BGs 74/14).
Sachverhalt: Der 4. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages („Cum/Ex“) hat zur Durchsetzung seines Beweisbeschlusses vom 8. September 2016 beantragt, die Durchsuchung der Kanzleiräume der Betroffenen an sechs Standorten in Deutschland anzuordnen und zu bestimmen, dass das dabei aufgefundene Beweismaterial an den Untersuchungsausschuss herauszugeben ist. Mit vorgenanntem Beweisbeschluss hatte der Antragsteller unter anderem beschlossen, zur Klärung einzelner Fragen aus seinem Untersuchungsauftrag von der Betroffenen die Herausgabe mandatsunabhängiger Unterlagen aus den Jahren 1999 bis 2011, die im Zusammenhang mit Cum/Ex-Geschäften stehen, zu verlangen. Diesem Herausgabeverlangen kam die Betroffene aus Sicht des Antragstellers nicht vollständig nach. Hierzu führte der BGH weiter aus:
  • Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beweismittel, die er mit der DurchsuchungsmaĂźnahme sicherzustellen beabsichtigt, Beweismittel, die fĂĽr die Untersuchung von Bedeutung sein können, darstellen.
  • Der Untersuchungsgegenstand des 4. Untersuchungsausschusses des 18. Deutschen Bundestags ist entsprechend seinem Wortlaut darauf gerichtet, Ursachen und HintergrĂĽnde möglichen Fehlverhaltens der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit Cum/Ex-Transaktionen zu untersuchen und beinhaltet nicht, ein etwaiges Fehlverhalten von Privatpersonen aufzuklären. Materiell zielt die vom Antragsteller erstrebte Beweiserhebung jedoch hierauf ab. Denn mit den in den Räumlichkeiten der Betroffenen mutmaĂźlich vorliegenden Unterlagen möchte der Antragsteller klären, ob die Betroffene hinsichtlich der Cum/Ex-Geschäfte ein „elaboriertes Geschäftsmodell initiiert, vorbereitet und/oder begleitet“ hat.
  • Einen Bezug zum Untersuchungsgegenstand stellt der Antragsteller nur insoweit her, als aus seiner Sicht die Verantwortung der Finanzverwaltung geringer wäre, sollte ein derartiges Geschäftsmodell vorgelegen haben. Dies ist jedoch zur BegrĂĽndung der Beweisrelevanz fĂĽr den Untersuchungsgegenstand jedoch nicht ausreichend.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 017/2017 vom 08.02.2017 (Sc)Hauptbezug: BGH, Beschluss vom 07.02.2017 - 1 BGs 74/14 Verwandte Artikel:
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