Ein großes Ausmaß im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 € vor (Fortentwicklung von BGH, Urteil v. 2.12.2008 - 1 StR 416/08). Es ist nicht zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren (BGH, Urteil v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15).
Hintergrund: Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung stellt in § 370 Abs. 3 Satz 1 AO für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe zur Verfügung. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der Regel vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt. Die Beurteilung, ob eine solche Verkürzung in großem Ausmaß vorliegt, ist abhängig vom Umfang des erlangten Steuervorteils oder der tatsächlich eingetretenen Steuerverkürzung. Das Ausmaß muss sich deutlich von dem als durchschnittlich häufig vorkommenden Verkürzungsumfang abheben. Aufgrund der mit diesem Begriff verbundenen Unsicherheiten hat der 1. Strafsenat des BGH im Urteil vom 2.12.2008 - 1 StR 416/08 für die Gleichstellung mit der Rechtsprechung des BGH zum Betrug gesorgt und geht zunächst von einer Wertgrenze bei 50.000 € pro Tat aus. Allerdings soll diese Wertgrenze nur dann gelten, wenn der Täter ungerechtfertigte Zahlungen vom Finanzamt erlangt hat, etwa bei Steuererstattungen durch Umsatzsteuerkarusselle, Kettengeschäften oder durch Einschaltung von sog. Serviceunternehmen. Eine Auszahlung steht der Verrechnung mit anderen Steueransprüchen gleich. Der BGH zieht hingegen die Wertgrenze bei 100.000 € pro Tat, wenn sich die Tathandlung darauf beschränkt, dass der Täter die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch den Steueranspruch nur gefährdet (s. hierzu auch Webel, Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige, Grundlagen). Daran hält das Gericht nun nicht mehr fest. Sachverhalt: Der Angeklagte hatte als Betriebsinhaber einer Pizzeria durch die Abgabe falscher Steuererklärungen u.a. im VZ 2007 Umsatzsteuer in Höhe von 53.830 € verkürzt. Unter Hinzurechnung hinterzogener Gewerbesteuer ergab sich für dieses Jahr ein strafzumessungsrelevanter Steuerschaden von 80.610 €. Der Kläger wurde wegen Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hatte keinen Erfolg. Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:
  • Rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung zunächst die hinterzogenen Umsatz- und Gewerbesteuern für das Jahr 2007 addiert. Bei mehrfacher tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung ist das "Ausmaß" des jeweiligen Taterfolges zu addieren, da in solchen Fällen eine einheitliche Handlung im Sinne des § 52 StGB vorliegt, die für die Strafzumessung einer einheitlichen Bewertung bedarf.
  • Auch hat die Kammer das Regelbeispiel (§ 370 Abs. 3 AO) rechtsfehlerfrei bestimmt. Sie ist davon ausgegangen, dass die Schwelle zur Hinterziehung "in großem Ausmaß" bereits dann überschritten ist, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt und den Steueranspruch damit in einer Höhe von mehr als 50.000 € gefährdet.
  • Zwar liegt nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH die Wertgrenze in Fällen, in denen „der Steuerpflichtige … eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) begeht, indem er eine unvollständige Steuererklärung abgibt, dabei aber lediglich steuerpflichtige Einkünfte oder Umsätze verschweigt … und dadurch eine Gefährdung des Steueranspruchs herbeiführt" bei 100.000 € (BGH, Beschluss v. 15.12.2011 - 1 StR 579/11).
  • Hieran hält der Senat allerdings nicht mehr fest, es ist vielmehr von einer einheitlichen Wertgrenze von 50.000 € auszugehen.
  • Denn es ist nicht - ähnlich wie beim Betrug - zwischen einem schon eingetretenem Vermögensverlust und einem Gefährdungsschaden zu differenzieren. § 370 Abs. 4 Satz 1 AO fordert für eine Steuerverkürzung lediglich eine nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig erfolgte Steuerfestsetzung, nicht aber den Eintritt eines Vermögensverlusts beim Fiskus. Darin liegt der Unterschied zum Betrug, dessen Vollendung u.a. eine Vermögensverfügung und spiegelbildlich hierzu einen eingetretenen Vermögensschaden voraussetzt.
  • Das Gesetz unterscheidet damit in § 370 AO nicht zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat. Diese Gleichsetzung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führen wird.
  • Vor diesem Hintergrund zwischen Gefährdungsschaden und eingetretenem Schaden zu differenzieren, ist deshalb nicht gerechtfertigt.
  • Darüber hinaus gewährleistet eine einheitliche Wertgrenze von 50.000 € mehr Rechtssicherheit, weil sich die Differenzierung zwischen nicht erklärten Steuererhöhungsbeträgen und zu Unrecht geltend gemachten Steuerminderungsbeträgen und die auf Elemente des Erfolgsunrechts (Höhe des Steuerschadens) und auf Elemente des Handlungsunrechts (unterschiedlicher Gehalt des Handlungsunrechts) gestützte und deshalb schwierige Abgrenzung erübrigt, in welchen Fällen der niedrigere und in welchen Fällen der höhere Grenzwert gilt.
Hauptbezug: BGH  v. 27.10.2015 - 1 StR 373/15, NWB DokID: VAAAF-66163Verwandte Artikel:
  • Seer, Das Delikt der Steuerhinterziehung im Kernbereich des Steuerstrafrechts, SteuerStud 1/2016 S. 35, NWB DokID: YAAAF-18216
  • Webel, Steuerstrafrecht und strafbefreiende Selbstanzeige, Grundlagen, NWB DokID: VAAAE-82580
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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