In seinem Jahresbericht 2015 weist der BFH u.a. auf Schwerpunktentscheidungen hin, mit denen im Jahr 2016 voraussichtlich gerechnet werden kann. Hiernach ist in 2016 u.a. mit folgenden Entscheidungen zu rechnen:EinkommensteuerTeilwertabschreibung bei Einnahmen-Überschussrechnung: In den Verfahren III R 12/13 und III R 13/13 ist streitig, ob bei einem Einzelunternehmer, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ausnahmsweise eine gewinnmindernde Berücksichtigung einer voraussichtlich dauernden Wertminderung einer GmbH-Beteiligung auf den Erinnerungswert von 1 € in Betracht kommt, wenn die GmbH zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums auf den Einzelunternehmer (Alleingesellschafter) verschmolzen wird und damit möglicherweise ein „Totalverlust“ der Beteiligung vorliegt. Beteiligung eines minderjährigen Kindes am Familienunternehmen: Die ertragsteuerliche Anerkennung einer Familienpersonengesellschaft setzt grundsätzlich voraus, dass die zwischen den Familienmitgliedern geschlossenen Verträge zivilrechtlich wirksam sind. In diesem Zusammenhang wird der IV. Senat im Verfahren IV R 27/13 zu entscheiden haben, ob es für die steuerliche Anerkennung einer stillen Beteiligung des minderjährigen Sohns am Einzelunternehmen seines Vaters bei schenkweiser Überlassung der vereinbarten Geldeinlage der Mitwirkung eines gerichtlich bestellten Ergänzungspflegers bzw. einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft hätte. Goldfinger: Im Verfahren IV R 50/13 gründeten im Inland ansässige Personen in Großbritannien eine Personengesellschaft nach britischem Recht und unterhielten dort ein Büro. Zeitnah nahmen sie den kreditfinanzierten Eigenhandel u.a. mit Edelmetallen auf und erwarben zum Jahresende Gold im Wert von 30 Mio. $. Der IV. Senat wird zu entscheiden haben, ob mit dieser Tätigkeit ein Gewerbebetrieb unterhalten wird und sich in der Folge die Anschaffungskosten für das Gold tarifmindernd auf die deutsche Einkommensteuer auswirken können. Zeitpunkt der Anschaffung von Windkraftanlagen: Im Verfahren IV R 1/14 wird zu prüfen sein, ab welchem Zeitpunkt ein Erwerber von Windkraftanlagen Absetzungen für Abnutzungen und Sonderabschreibungen für diese geltend machen kann, wenn die Windkraftanlagen bereits vor der vertraglich vereinbarten Abnahme - über einen bloßen Probebetrieb hinaus - in Betrieb genommen wurden.
Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags zum Ausgleich von Gewinnerhöhungen aufgrund einer Außenprüfung: Gegenstand des Verfahrens IV R 9/14 ist die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag auch nachträglich während der Durchführung einer Außenprüfung gebildet werden kann, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf des maßgeblichen Wirtschaftsjahrs, aber vor entsprechender Antragstellung beim Finanzamt angeschafft wurde. Pauschale Einkommensteuer für Geschenke als Betriebsausgabe: Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Schenkenden sind, dürfen den Gewinn des Schenkenden nicht mindern, wenn sie 35 € (vor 2004 40 €) pro Empfänger übersteigen. Gleichwohl hat der Empfänger den Vorteil zu versteuern, sofern die Geschenke zu steuerpflichtigen Einnahmen führen. § 37b EStG sieht hierfür eine Pauschalierung der Einkommensteuer vor. Im Verfahren IV R 13/14 ist streitig, ob der Schenkende, der die pauschale Einkommensteuer für den Empfänger übernimmt, diese als Betriebsausgabe gewinnmindernd berücksichtigen kann. Berücksichtigung von Schuldzinsen und AfA als Drittaufwand beim Nichteigentümer: Der VIII. Senat wird im Verfahren VIII R 10/14 zu entscheiden haben, ob der Nichteigentümer-Ehegatte Schuldzinsen und Absetzungen für Abnutzung als Betriebsausgaben geltend machen kann, wenn er weder Eigentümer des Grundstücks noch Darlehensnehmer des Anschaffungsdarlehens ist und die Zins- und Tilgungsleistungen von einem Oder-Konto der Ehegatten erfolgen, welches fast ausschließlich aus den Einkünften des Nichteigentümer-Ehegatten gespeist wird. Werbungskostenabzug für Zuzahlungen zu einem Firmenwagen: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung, so kann der Arbeitnehmer diesen Vorteil nach der 1%-Methode versteuern oder die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzten, wenn er ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt. In den Verfahren VI R 24/14 und VI R 49/14 wird sich der VI. Senat mit der Frage befassen, ob monatliche Zuzahlungen des Arbeitnehmers für die Nutzung des Firmenwagens als Werbungskosten abzugsfähig sind, auch wenn diese Zuzahlungen höher sind als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte Nutzungsvorteil. In dem Verfahren VI R 2/15 ist streitig, ob individuell geleistete Kraftfahrzeugkosten (Benzinkosten) im Fall der Ermittlung des Sachbezugs nach der 1%-Regelung als Werbungskosten abzugsfähig sind. Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen zwischen den Schedulen: Das Verfahren VIII R 11/14 bietet dem VIII. Senat die Gelegenheit zur Prüfung, ob Verluste aus Kapitalvermögen, die der sog. Abgeltungsteuer unterliegen mit positiven Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, verrechnet werden können. Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen (ohne Umsatzsteuer) 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). In den Revisionsverfahren IX R 25/14, IX R 15/15 und IX R 22/15 wird zu klären sein, ob Aufwendungen, die aus anderen Gründen bereits als Herstellungs- oder Anschaffungskosten anzusehen sind, in die dargestellte 15%-Grenze einzubeziehen sind. Sofortiger Werbungskostenabzug für ein Disagio: Gegenstand des Revisionsverfahrens IX R 38/14 ist die Frage, ob ein Disagio von 10% der Darlehenssumme bei einem Darlehen mit einer 10-jährigen Zinsbindung als marktüblich anzusehen und damit entgegen der grundsätzlichen Regel zum sofortigen Werbungskostenabzug zuzulassen ist. Berücksichtigung von Erstattungen für Krankenversicherungsbeiträge: Die Verfahren X R 6/14 und X R 22/14 werfen die Rechtsfrage auf, ob die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung um die erhaltenen Beitragserstattungen zu kürzen sind. Verwendung des mit einem „Riester-Vertrag“ gebildeten Kapitals für eine selbst genutzte Wohnung („Wohn-Riester“): Mit den Verfahren X R 23/14 und X R 29/14 hat der X. Senat Gelegenheit, sich mit der seit dem Jahr 2008 bestehenden Möglichkeit zu beschäftigen, das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital zu entnehmen und für eine selbstgenutzte Wohnung zu verwenden (sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrag). Im Ausgangsverfahren zu X R 23/14 stritten die Beteiligten um die Frage, ob eine „eigene Wohnung“ als Voraussetzung für eine förderunschädliche Entnahme vorliegt, wenn zivilrechtliche Eigentümerin des Objekts eine GbR ist, an der der Sparer wiederum wesentlich (im Streitfall zu 98 %) beteiligt ist. In dem dem Verfahren X R 29/14 zugrunde liegenden Fall begehrt der Sparer, das gebildete Kapital zur Begleichung der Kosten für den nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserkanalisation (Schmutzwasserbeitrag) verwenden zu dürfen. Steuerliche Berücksichtigung von Scheidungskosten: Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (außergewöhnliche Belastungen). Ab dem Jahr 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Berücksichtigt werden nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. In den Verfahren VI R 66/14, VI R 81/14 und VI R 19/15 wird sich der VI. Senat damit befassen müssen, ob Prozesskosten für eine Ehescheidung nach der gesetzlichen Neuregelung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Ausbau von Gemeindestraßen als abzugsfähige Handwerkerleistung: Der Steuerpflichtige erhält auf Antrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen eine Steuerermäßigung in Höhe von 20% seiner Aufwendungen (max. 1.200 €). Voraussetzung ist, dass die Leistungen „im Haushalt“ erbracht werden. In dem Verfahren VI R 45/15 wird die Frage an den VI. Senat herangetragen, ob auch der Ausbau von Gemeindestraßen unmittelbar vor dem Haus des Steuerpflichtigen eine abzugsfähige Handwerkerleistung darstellt. Internationales SteuerrechtGrenzüberschreitende Betriebsaufspaltung und Verrechnungspreisermittlung bei Überlassung einer Marke: Im Revisionsverfahren I R 22/14 wird der I. Senat dazu Stellung nehmen, ob aufgrund einer unentgeltlichen (Nutzungs-)Überlassung eines Markenrechts eine Betriebsaufspaltung über die Grenze (nach Polen) bestanden hat. Gegebenenfalls wird weiter zu klären sein, ob wegen der Unentgeltlichkeit der werthaltigen Markenrechtsüberlassung eine Einkünftekorrektur nach dem Fremdvergleichsgrundsatz erforderlich ist, weil die Überlassung zwischen fremden Dritten nur entgeltlich erfolgt wäre. UmsatzsteuerVerbilligte Parkplatzüberlassung an Arbeitnehmer: Im Verfahren V R 63/14 mietete der Arbeitgeber zur Ermöglichung eines ungestörten Betriebsablaufs Parkplätze in einem Parkhaus am Unternehmensort an, um diese seinen Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Die Mitarbeiter waren aber nur parkberechtigt, wenn sie sich an den Mietkosten hälftig beteiligten. Der V. Senat wird zu entscheiden haben, ob es sich bei der Parkraumüberlassung um eine der Umsatzsteuer zu unterwerfende Leistung des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter handelt. Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen als Bauleistungen: Im Verfahren XI R 3/14 wird der XI. Senat zu prüfen haben, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen eine Bauleistung darstellt, die den Wechsel der Steuerschuldnerschaft zur Folge hat. Erbschaft- und SchenkungsteuerPflichtteil als Nachlassverbindlichkeit: Im Verfahren II R 21/14 stellt sich u.a. die Frage, ob ein Pflichtteilsanspruch des Erblassers am Nachlass eines Dritten bei der Erbschaftsteuerfestsetzung des Erben zu berücksichtigen ist, obwohl der Erblasser zu seinen Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch nicht geltend gemacht hat. VerfahrensrechtSteuerfreiheit von Sanierungsgewinnen im Wege einer Billigkeitsmaßnahme: Auf Vorlage des X. Senats (X R 23/13) hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs im Verfahren GrS 1/15 Gelegenheit, grundsätzliche Ausführungen zur ertragsteuerlichen Behandlung betrieblicher Sanierungsgewinne, die z.B. durch den Forderungsverzicht von Gläubigerbanken ohne Liquiditätszufluss entstehen, zu machen. Nach Aufhebung der im Einkommensteuergesetz verankerten ertragsteuerlichen Freistellung sog. Sanierungsgewinne ab dem Jahr 1998 durch den Gesetzgeber hat die Finanzverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen Billigkeitsmaßnahmen in Form einer Stundung oder eines Erlasses der auf einen Sanierungsgewinn entfallenden Steuer im Wege eines BMF-Schreibens (sog. Sanierungserlass) erlaubt. Der Große Senat wird zu entscheiden haben, ob die Finanzverwaltung überhaupt zum Erlass einer solchen Verwaltungsvorschrift befugt war. Dies ist vor dem Hintergrund fraglich, weil der Gesetzgeber nach rechtsstaatlichen Grundsätzen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat und sie nicht anderen Normgebern (z.B. der Verwaltung) überlassen darf. Quelle: BFH online Hinweis: Eine Übersicht weiterer Verfahren, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2016 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann, finden Sie auf den Internetseiten des BFH unter der Rubrik Anhängigeverfahren/Entscheidungsvorschau. Sobald das Verfahren durch Urteil/Beschluss erledigt ist, führt das dort verlinkte Aktenzeichen auf den Entscheidungsvolltext.
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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