Das BMF hat zur Anwendung des BFH-Urteils v. 12.5.2015 - IX R 32/14 (Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen) Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 6.5.2016 - IV C 3 - S 2221/15/10011 :004).
Hintergrund: Der BFH hat mit o. g. Urteil entschieden, dass Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer gleitenden Übergabe von Privatvermögen grundsätzlich weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden können, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1.1.2008 vereinbart worden war und die Voraussetzungen des § 52 Absatz 23e Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2008 nicht vorliegen. Es komme insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sei. Unerheblich sei auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren (lesen Sie hierzu unsere News v. 19.8.2015). Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I Seite 227, wie folgt gefasst: „II. Ablösung eines Nießbrauchsrechts Wurde aufgrund eines vor dem 1.1.2008 abgeschlossenen Übertragungsvertrags Vermögen unter Nießbrauchsvorbehalt auf den Vermögensübernehmer übertragen und wird dieses Nießbrauchsrecht nach dem 31. Dezember 2007 im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen abgelöst, gilt ebenfalls Rz. 81 (vgl. BFH, Urteil v. 12.5.2015, BStBl 2016 II Seite XX).“ Grundsätzlich ist Rz. 85 in der Fassung dieses BMF-Schreibens in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume vor 2016 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I Seite 227 jedoch für die Veranlagung des Vermögensübernehmers oder Vermögensübergebers fort, wenn die Anwendung der Rz. 81 zu einer höheren Steuerlast führen würde. Für Veranlagungszeiträume nach 2015 gilt Rz. 85 des BMF-Schreibens vom 11.3.2010, BStBl I Seite 227 sowohl für die Veranlagung des Vermögensübernehmers als auch für die Veranlagung des Vermögensübergebers fort, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts vor dem TT.MM.JJJJ [1. des Kalendermonats nach der Bekanntgabe dieses BMF-Schreibens] vereinbart wurde sowie Vermögensübernehmer und Vermögensübergeber übereinstimmend an der Fortgeltung festhalten. 4An die einmal getroffene, korrespondierende Entscheidung sind die Beteiligten für die Zukunft gebunden. Die vorstehenden Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die Ablösung des Nießbrauchsrechts gegen Versorgungsleistungen und deren Zeitpunkt bereits im Übertragungsvertrag verbindlich vereinbart wurden. Quelle: BMF online (il) Hauptbezug: BMF v. 06.05.2016 - IV C 3 - S 2221/15/10011: 004, NWB DokID: ZAAAF-73576
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Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
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