Ein nachträglich erworbener und eingebauter Stromspeicher wird durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht für deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stroms dient. Er hat eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und ohne diese nicht genutzt werden kann (FG München, Urteil v. 9.6.2015 - 14 K 2776/14).
Hintergrund: Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt grds. die Lieferung eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10% für sein Unternehmen nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG); insoweit kommt eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen nicht in Betracht. Beabsichtigt er bereits bei Empfang der Leistung, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme i.S. von § 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG zu verwenden, kann er den Vorsteuerabzug ebenfalls nicht in Anspruch nehmen (BFH, Urteil v. 13.1.2011 - V R 12/08). Sachverhalt: Seit September 2010 betreibt die Klägerin eine Fotovoltaikanlage. Im März 2013 rüstete die Klägerin einen Stromspeicher nach, mit der sich der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom speichern lässt. Dieser hat eine Kapazität von 10,2 kWh. Der Strom, der nicht selbst verbraucht, sondern der gegen Entgelt in das Stromnetz eingespeichert wird, wird in der Batterie nicht gespeichert. Die aus der Anschaffung des Stromspeichers angefallenen Vorsteuerbeträge zog die Klägerin zu 100% in der Voranmeldung für das 1. Quartal ab (3.024 EUR). Sie trägt vor, der Stromspeicher sei angeschafft worden, um den im Unternehmensvermögen der Klägerin befindlichen Elektro-PKW zu laden und um den erzeugten Strom zum Zwecke des Eigenverbrauchs speichern zu können. Der Speicher sei kein eigenständiges Wirtschaftsgut, weil er nicht ohne die Fotovoltaikanlage genutzt werden könne. Er erhöhe lediglich den privaten Nutzungsanteil der gesamten Fotovoltaikanlage. Das Finanzamt lehnte demgegenüber den Vorsteuerabzug ab, da der gespeicherte Strom ausschließlich für private Zwecke verwendet werde. Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
  • Die Klägerin hat den Stromspeicher nicht zu 10% unternehmerisch zu nutzen beabsichtigt.
  • Im Streitfall geht es um den Vorsteuerabzug fĂĽr den nachträglichen Erwerb des Stromspeichers. Dieser (jedenfalls zunächst) bewegliche Gegenstand wird durch seinen Einbau nicht Teil der Fotovoltaikanlage, weil er nicht fĂĽr deren Betrieb erforderlich ist und auch nicht der Erzeugung, sondern der Speicherung des bereits erzeugten Stromes dient. Er hat daher eine andere Funktion als die Fotovoltaikanlage, auch wenn er mit ihr verbunden ist und er ohne die Fotovoltaikanlage nicht genutzt werden kann. MaĂźgeblich ist also, inwiefern der Stromspeicher selbst unternehmerisch genutzt wird oder genutzt werden soll.
  • Bei dem Stromspeicher handelt es sich um ein eigenständiges Zuordnungsobjekt, das nur dann mit der Folge der Berechtigung zum Vorsteuerabzug dem Unternehmen zugeordnet werden kann, wenn es zu mindestens 10% unternehmerisch genutzt wird.
Anmerkung: Im Streitfall war nach den Feststellungen des Finanzgerichts auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Stromspeicher zu mindestens 10% für das Laden des Elektrofahrzeugs für unternehmerische Fahrten verwendete. Denn das Elektrofahrzeug hatte für unternehmerische Fahrten im Jahr 2013 einen Stromverbrauch von ca. 203 kWh (1680 km x 121 Wh), während der gesamte private Stromverbrauch in diesem Jahr 9.410 kWh betrug. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin von der – unwahrscheinlichen Annahme – ausgehen würde, dass nur von der Fotovoltaikanlage erzeugter Strom zum Laden des Fahrzeugs verwendet worden sei, betrage der Anteil des für das Fahrzeug benötigten Stroms zum von der Fotovoltaikanlage erzeugten und nicht in das Stromnetz gespeisten Strom ca. 5%. Es seien im Streitfall daher keine Umstände erkennbar, aus denen sich ergebe, dass die Stromspeicher zu mindestens 10% für das Laden des Elektrofahrzeugs verwendet worden ist. Diese Unsicherheiten würden zu Lasten der Klägerin gehen, so das Finanzgericht weiter. Hauptbezug: FG München, Urteil v. 9.6.2015 - 14 K 2776/14, NWB DokID: BAAAF-04863Verwandte Artikel:
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