Auch langjährig getrennt lebende Ehegatten können zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (FG Münster, Urteil vom 22.02.2017 - 7 K 2441/15 E; Revision nicht zugelassen).
Sachverhalt: Die Kläger sind seit 1991 verheiratet und haben einen im selben Jahr geborenen Sohn. Im Jahr 2001 zog die Klägerin mit dem Sohn aus dem bis dahin gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus zunächst in eine Mietwohnung und später in eine Eigentumswohnung. Für das Streitjahr 2012 führte das FA zunächst eine Zusammenveranlagung für die Kläger durch, gelangte aber nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorlägen und veranlagte die Kläger nunmehr einzeln zur Einkommensteuer. Hiergegen trugen die Kläger vor, dass sie lediglich räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt lebten. Der Auszug der als Ärztin voll berufstätigen Klägerin im Jahr 2001 sei durch die schwierige familiäre Situation mit der im selben Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Klägers begründet gewesen. Allerdings hätten sich beide Eheleute weiterhin regelmäßig abends und an Wochenenden getroffen und gemeinsame Ausflüge, Urlaube und sonntägliche Kirchenbesuche unternommen. Die Kosten hierfür sowie den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes hätten beide stets gemeinsam getragen. Andere Partner habe es niemals gegeben. Derzeit plane man, auf einem gemeinsam erworbenen Grundstück einen Bungalow zu errichten, um dort wieder zusammenzuziehen. Hierzu führte das FG Münster weiter aus:
  • Nach persönlicher Anhörung der Kläger und Vernehmung des Sohnes als Zeugen spricht das Gesamtbild dafĂĽr, dass die Kläger nicht dauernd getrennt leben.
  • In der heutigen Zeit sind auch Formen des räumlich getrennten Zusammenlebens („living apart together“) ĂĽblich, was es als glaubhaft erscheinen lässt, dass die Kläger ihre persönliche und geistige Gemeinschaft trotz der räumlichen Trennung aufrechterhalten haben.
  • Die Schilderungen der Kläger werden auch durch den Plan untermauert, in einem gemeinsam zu errichtenden Bungalow wieder zusammenzuziehen. SchlieĂźlich haben die Kläger auch die bestehende Wirtschaftsgemeinschaft unverändert fortgefĂĽhrt, da sie weiterhin beide die Kosten fĂĽr den Sohn und gemeinsame Unternehmungen getragen haben.
  • Im Ăśbrigen ist es unschädlich, dass die Kläger grundsätzlich getrennt wirtschaften und getrennte Konten fĂĽhren. Dies ist heutzutage auch bei räumlich zusammen lebenden Eheleuten ĂĽblich.
Hinweis: Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG MĂĽnster verfĂĽgbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in KĂĽrze. Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter 03/2017 (Sc) Hauptbezug: FG MĂĽnster, Urteil vom 22.02.2017 - 7 K 2441/15 E Verwandte Artikel:
  • GeiĂźler, Veranlagungsformen, infoCenter, NWB DokID: QAAAB-36697
Diese Seminare könnten Sie interessieren: Endriss-Update für SteuerberaterEndriss-Update für Steuerfachwirteweitere Steuerrecht Seminare
Newsletter-Redaktion
Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
NWB Verlag GmbH & Co. KG
Eschstr. 22 - 44629 Herne
www.nwb.de
Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!