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Vertragsrecht | Angebot per WhatsApp gilt nur maximal vier Wochen (BRAK)

Die BRAK macht auf ein Urteil des OLG Frankfurt aufmerksam, wonach für per WhatsApp geschlossene Verträge die Regeln des BGB für die Kommunikation unter Abwesenden gelten und damit auch eine längere Annahmefrist für Vertragsangebote. Wird ein per WhatsApp übermitteltes Vertragsangebot allerdings erst 31 Tage später angenommen, ist die Annahmefrist in jedem Fall abgelaufen. Selbst bei sehr komplexen Geschäften – wie hier einem Rückkauf von Aktien im Wert von über 150.000 € – muss der Anbietende nach spätestens vier Wochen nicht mehr mit der Annahme seines Angebots rechnen (OLG Frankfurt, Urteil v. 5.5.2026 - 9 U 27/25).

Sachverhalt: Die Parteien des Rechtsstreits – ein Cafébetreiber und ein AG-Vorstand – waren früher befreundet. Der Caféinhaber erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer Gesellschaft, die zum Konzernverband der AG seines Freundes gehörten. Ende 2022 einigten sich die Freunde, dass diese Aktien gegen andere Aktien des AG-Vorstandes getauscht werden sollten. Im Juni 2023 wollte der Cafébesitzer, dass sein Freund diese getauschten Aktien von ihm zurückkauft. Dies lehnte der Geschäftsmann jedoch ab.

Der Gastronom behauptet nun, sein ehemaliger Freund habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.

Das LG hat der Klage noch stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des AG-Vorstands hatte nun Erfolg: Das OLG hat die Klage mangels rechtzeitiger Annahme des per WhatsApp ĂĽbermittelten Angebots zurĂĽckgewiesen.

Zu den EntscheidungsgrĂĽnden der Richter des OLG Frankfurt fĂĽhrt die BRAK weiter aus:

  • Der Geschäftsmann ist nicht zum RĂĽckkauf der Aktien verpflichtet, denn es ist kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setzt zwei ĂĽbereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehlt es hier. Ob der Vorstand am 15.10.2022 den RĂĽckkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht ĂĽberhaupt angeboten hat, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der CafĂ©betreiber dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
  • Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liegt daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, diese aber nicht zwingend ist. Eingegangene Nachrichten können auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit ist der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.
  • Ein solcher Antrag unter Abwesenden kann nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven MaĂźstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlangt dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschlieĂźenden Vertrags.
  • Hier hat der CafĂ©betreiber das Angebot vom 15.10.2022 frĂĽhestens am 14.11.2022 angenommen. Dies ist zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot hat der AG-Vorstand nicht mehr mit der Annahme rechnen mĂĽssen. Das Geschäft ist zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite fĂĽr ihn. Höchstrichterlich wird jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien hat der klagende Gastronom auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dĂĽrfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stĂĽtzen könnten, lagen nicht vor.
  • Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot hat daraufhin der ehemalige Freund seinerseits nicht angenommen.

Quelle: BRAK online, Meldung v. 1.6.2026 (lb)

Fundstelle(n):
NWB GAAAK-16973

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