Sachverhalt: Die Parteien des Rechtsstreits – ein Cafébetreiber und ein AG-Vorstand – waren früher befreundet. Der Caféinhaber erwarb im Jahr 2020 und 2022 – trotz negativer Kursentwicklung – Aktien einer Gesellschaft, die zum Konzernverband der AG seines Freundes gehörten. Ende 2022 einigten sich die Freunde, dass diese Aktien gegen andere Aktien des AG-Vorstandes getauscht werden sollten. Im Juni 2023 wollte der Cafébesitzer, dass sein Freund diese getauschten Aktien von ihm zurückkauft. Dies lehnte der Geschäftsmann jedoch ab.
Der Gastronom behauptet nun, sein ehemaliger Freund habe ihm Mitte Oktober 2022 per WhatsApp-Nachricht den Rückkauf der getauschten Aktien – für den Fall einer nachfolgend eingetretenen bestimmten negativen Kursentwicklung – angeboten. Dieses Angebot habe er angenommen. Er klagt auf Zahlung von 150.000 € Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien.
Das LG hat der Klage noch stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des AG-Vorstands hatte nun Erfolg: Das OLG hat die Klage mangels rechtzeitiger Annahme des per WhatsApp ĂĽbermittelten Angebots zurĂĽckgewiesen.
Zu den EntscheidungsgrĂĽnden der Richter des OLG Frankfurt fĂĽhrt die BRAK weiter aus:
- Der Geschäftsmann ist nicht zum Rückkauf der Aktien verpflichtet, denn es ist kein Wiederverkaufsvertrag geschlossen worden. Dieser setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus – Angebot und Annahme. Daran fehlt es hier. Ob der Vorstand am 15.10.2022 den Rückkauf der Aktien per WhatsApp-Nachricht überhaupt angeboten hat, kann offenbleiben. Jedenfalls hat der Cafébetreiber dieses Angebot nicht innerhalb der Annahmefrist angenommen.
- Bei Nachrichten innerhalb eines WhatsApp-Chats handelt es sich um Anträge unter Abwesenden. Dies liegt daran, dass WhatsApp zwar eine unmittelbare Kommunikation ermöglicht, diese aber nicht zwingend ist. Eingegangene Nachrichten können auch zeitlich verzögert zur Kenntnis genommen und beantwortet werden. Insoweit ist der Messenger-Dienst mit einer Kommunikation per Mail oder SMS vergleichbar.
- Ein solcher Antrag unter Abwesenden kann nur „bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf“ (§ 147 Abs. 2 BGB). Dieser Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben aus Sicht des Empfängers zu bestimmen. Bedeutung erlangt dabei u.a. die Komplexität und Tragweite des abzuschließenden Vertrags.
- Hier hat der Cafébetreiber das Angebot vom 15.10.2022 frühestens am 14.11.2022 angenommen. Dies ist zu spät. 31 Tage nach einem unterstellten Angebot hat der AG-Vorstand nicht mehr mit der Annahme rechnen müssen. Das Geschäft ist zwar von hoher wirtschaftlicher Tragweite für ihn. Höchstrichterlich wird jedoch auch bei komplexen Geschäften die Annahmefrist auf vier Wochen begrenzt. Allein aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen den Parteien hat der klagende Gastronom auch nicht mit einer längeren Annahmefrist rechnen dürfen. Besondere Umstände, die ein derartiges Vertrauen stützen könnten, lagen nicht vor.
- Das in der verspäteten Annahme liegende neue Angebot hat daraufhin der ehemalige Freund seinerseits nicht angenommen.
Quelle: BRAK online, Meldung v. 1.6.2026 (lb)
Fundstelle(n):
NWB GAAAK-16973






