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Umsatzsteuer | Einigung über neue Vorschriften für Mehrwertsteuersätze (Kommission)

Die EU-Finanzminister haben sich am 7.12.2021 darĂĽber geeinigt, die derzeit geltenden Vorschriften fĂĽr die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer zu aktualisieren.

Hintergrund: Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind fast dreißig Jahre alt und bedurften angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre einer Modernisierung. Daher hatte die Kommission 2018 eine Reform der Mehrwertsteuersätze vorgeschlagen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 19.1.2018).

Hierzu fĂĽhrt die EU-Kommission weiter aus:

Mit der am 7.12.2021 erzielten Einigung der EU-Finanzminister soll sichergestellt werden, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen.

Folgenden Ă„nderungen werden angekĂĽndigt:

  • Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefĂĽgt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begĂĽnstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgefĂĽhrte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der GrundbedĂĽrfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.
  • Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich fĂĽr die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
  • Ausnahmeregelungen und Befreiungen fĂĽr bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen GrĂĽnden in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können kĂĽnftig von allen Ländern angewandt werden, um fĂĽr Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden mĂĽssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele - andere als die zur UnterstĂĽtzung der EU-KlimaschutzmaĂźnahmen – gerechtfertigt sind.

Hinweis:

Die aktualisierten Vorschriften werden nun dem EU-Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach ihrer förmlichen Annahme durch die Mitgliedstaaten treten die Rechtsvorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.

Die EU-Kommission hat zum Thema einen Fragen-Antworten-Katalog auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Quelle: Nachrichtenseite der Institutionen der Europäischen Union, Pressemitteilung v. 7.12.2021 (il)

Verwandte Artikel:

  • Mozelewski, Reform der Mehrwertsteuer in der EU, IWB 6/2018 S. 230 NWB PAAAG-78588

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