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Sozialrecht | GmbH-Geschäftsführer sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig (BSG)

Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern geurteilt (BSG, Urteile v. 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R).

Hintergrund: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Sachverhalt: Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von 45,6 % am Stammkapital. Im zweiten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer lediglich über einen Anteil von 12 % am Stammkapital. Hierzu führten die Richter des BSG weiter aus:
  • GeschäftsfĂĽhrer einer GmbH sind regelmäßig als Beschäftigte der GmbH anzusehen und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht.
  • Ein GeschäftsfĂĽhrer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält (Mehrheitsgesellschafter).
  • Ebenfalls nicht abhängig beschäftigt ist er ausnahmsweise auch dann, wenn er exakt 50 % der Anteile hält oder bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung kraft ausdrĂĽcklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) ĂĽber eine umfassende ("echte"/qualifizierte) Sperrminorität verfĂĽgt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern.
  • Es kommt nicht darauf an, ob ein GmbH-GeschäftsfĂĽhrer im AuĂźenverhältnis weitreichende Befugnisse hat und ihm häufig Freiheiten hinsichtlich der Tätigkeit, zum Beispiel bei den Arbeitszeiten, eingeräumt werden. Entscheidend ist der Grad der rechtlich durchsetzbaren Einflussmöglichkeiten auf die BeschlĂĽsse der Gesellschafterversammlung.
Hinweis: Im ersten Fall änderte die mit dem Bruder des Klägers als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene "Stimmbindungsabrede" an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben. Hauptbezug: BSG, Urteile v. 14.03.2018 - B 12 KR 13/17 R und B 12 R 5/16 R Quelle: BSG, Pressemitteilung v. 15.03.2018 (il) Verwandte Artikel:
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