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Muss ich als Influencer Steuern zahlen?

Sie posten regelmäßig auf Instagram, YouTube oder TikTok, erste Kooperationsanfragen trudeln ein und plötzlich steht man vor der Frage: Muss ich das eigentlich versteuern? Die kurze Antwort lautet: Ja, in den meisten Fällen schon. Die etwas längere Antwort bekommen Sie in unserem Beitrag.

Ab wann sind Sie überhaupt steuerpflichtig?
Das Finanzamt schaut nicht auf Ihre Followerzahl, sondern auf Ihre Einnahmen: Verdienen Sie mit Ihrer Tätigkeit regelmäßig Geld bzw. bekommen Sie Sachen für Werbezwecke? Falls Ja, sind Sie aus steuerlicher Sicht kein Hobby-Poster mehr, sondern Unternehmer. Entscheidend sind zwei Kriterien:

  • Nachhaltigkeit: Sie werden nicht nur einmalig aktiv, sondern posten wiederholt und sind mit einer gewissen Kontinuität unterwegs.
  • Gewinnerzielungsabsicht: Sie möchten mit Ihrem Content Geld verdienen, sei es durch Kooperationen, Affiliate-Links, Werbeplatzierungen oder den Verkauf eigener Produkte.

Sind beide Punkte erfüllt, stuft das Finanzamt Ihre Tätigkeit als Gewerbebetrieb ein (§ 15 EStG). 

Eine Ausnahme gibt es: Wenn Sie überwiegend journalistisch oder künstlerisch tätig sind, zum Beispiel als Fotograf oder Autor, können Sie als Freiberufler (§ 18 EStG) eingestuft werden. Das hat den Vorteil, dass Sie kein Gewerbe anmelden müssen und keine Gewerbesteuer zahlen. In der Praxis wird das Finanzamt aber bei klassischen Influencern, die Werbung für Unternehmen machen, fast immer von einer gewerblichen Tätigkeit ausgehen.

Wichtig: Auch Minderjährige können steuerrechtlich als Unternehmer gelten. Wer als junger Creator Einnahmen erzielt, braucht das Einverständnis der Eltern und muss trotzdem Steuern zahlen.

Die drei Steuerarten, die für Influencer relevant sind

  1. Einkommensteuer
    Die Einkommensteuer ist die Steuer, die auf Ihren Gewinn anfällt, also auf das, was übrig bleibt, wenn Sie von Ihren Einnahmen alle betrieblichen Ausgaben abziehen.

    Gut zu wissen: Es gibt einen steuerfreien Grundfreibetrag. 2025 liegt er bei 12.096 Euro, ab 2026 bei 12.348 Euro. Verdienen Sie als Influencer weniger als diesen Betrag im Jahr (und haben keine weiteren Einkünfte), zahlen Sie keine Einkommensteuer

    Wichtiger Hinweis für alle, die nebenberuflich influencen: Der Grundfreibetrag gilt für Ihr gesamtes Einkommen, also inklusive Ihres Gehalts aus dem Hauptjob. Als Arbeitnehmer mit Nebeneinkünften aus der Influencer-Tätigkeit greift zudem eine Freigrenze von 410 Euro im Jahr. Bleiben Sie darunter, entfällt die Pflicht zur Veranlagung der Nebeneinkünfte.

    Jedes Jahr müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben, zusammen mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), in der Sie alle Einnahmen und Ausgaben gegenüberstellen. Das klingt aufwendiger als es ist: Viele Influencer kommen mit einfachen Tools oder einer Steuersoftware gut zurecht
  2. Gewerbesteuer
    Als Gewerbetreibender kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen, aber erst, wenn Ihr Jahresgewinn mehr als 24.500 Euro beträgt. Bis zu dieser Grenze ist nichts fällig. Darüber wird der übersteigende Betrag mit 3,5 % multipliziert (das ergibt den sogenannten Steuermessbetrag), und dieser wird dann mit dem Hebesatz Ihrer Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz variiert stark je nach Stadt: In München oder Hamburg liegt er deutlich höher als in kleineren Gemeinden.

    Ein praktisches Detail: Für Einzelunternehmer wird die gezahlte Gewerbesteuer teilweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Sie zahlen also nicht komplett doppelt.
  3. Umsatzsteuer
    Hier kommt die sogenannte Kleinunternehmerregelung ins Spiel, die für viele Starter relevant ist.

    Wenn Ihr Netto-Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag und Sie im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten, sind Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Sie stellen dann Rechnungen ohne Umsatzsteuer aus, müssen aber auch den Hinweis „Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“ aufnehmen.

    Der Haken: Als Kleinunternehmer können Sie keine Vorsteuer geltend machen, also auch keine Umsatzsteuer aus Ihren eigenen Einkäufen (z. B. Kamera, Software, Büromaterial) zurückfordern. Wer von Anfang an größere Investitionen plant oder hauptsächlich mit Unternehmenskunden (B2B) arbeitet, fährt oft besser mit der Regelbesteuerung.

    Überschreiten Sie die 25.000-Euro-Grenze, sind Sie ab dem Folgejahr regulär umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: Sie weisen auf Ihren Rechnungen 19 % (oder 7 % bei bestimmten Leistungen) Umsatzsteuer aus, melden sie ans Finanzamt und führen sie ab.

Der unterschätzte Fallstrick: Gratis-Produkte und Sachleistungen
Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer im Influencer-Business: Auch wer kein Geld bekommt, muss unter Umständen Steuern zahlen.

Wenn Ihnen ein Unternehmen Produkte zuschickt, z.B. Schuhe, Pflegeprodukte, Technik, damit Sie diese auf Ihrem Kanal vorstellen, erhalten Sie eine sogenannte Sachzuwendung. Der Marktwert dieser Produkte zählt als steuerpflichtige Betriebseinnahme.
Gleiches gilt für gesponserte Reisen, kostenlose Hotelübernachtungen oder andere Dienstleistungen.

Ein konkretes Beispiel: Sie sind Fitness-Influencer und bekommen Laufschuhe im Wert von 120 Euro zugeschickt, um sie in einem Post vorzustellen. Diese 120 Euro müssen Sie als Einnahme erfassen, sowohl für die Einkommensteuer als auch ggf. für die Umsatzsteuer (als sogenannter tauschähnlicher Umsatz).
Ausnahmen gibt es nur bei echten Kleinigkeiten: Reine Werbeartikel mit sehr geringem Wert (unter ca. 10 Euro), z.B. der klassische Kugelschreiber mit Logo, müssen nicht erfasst werden. Wird Ihnen ein Produkt nur zur Content-Erstellung überlassen und anschließend zurückgegeben (Fachbegriff: „Beistellung“), entfällt ebenfalls die Steuerpflicht.

Sonderfall: Manche Unternehmen übernehmen die Pauschalversteuerung der Sachleistung selbst (mit 30 % bis zu einem Wert von 10.000 Euro). In diesem Fall müssen Sie das Produkt nicht selbst versteuern.

Tipp: Führen Sie von Anfang an eine einfache Liste aller erhaltenen Produkte und Leistungen mit Marktwert und Datum. Das Finanzamt schaut sich inzwischen öffentlich zugängliche Social-Media-Profile genau an. Transparente Buchführung schützt Sie vor bösen Überraschungen.

Was können Sie von der Steuer absetzen?
Die gute Nachricht: Als Gewerbetreibender können Sie alle Ausgaben, die Sie für Ihre Tätigkeit benötigen, als Betriebsausgaben geltend machen und damit Ihren steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Typische absetzbare Kosten für Influencer sind:

  • Kamera, Objektive, Stativ und anderes Foto-/Videozubehör
  • Laptop, Tablet, Smartphone (anteilig, wenn auch privat genutzt)
  • Software für Bildbearbeitung und Videoerstellung (z. B. Adobe-Abos)
  • Kosten für externe Dienstleister (Fotograf, Cutter, Grafiker)
  • Internet- und Telefonkosten (anteilig)
  • Reisekosten für beruflich bedingte Fahrten
  • Kosten für Buchhaltungssoftware oder Steuerberater
  • Büromaterial und Arbeitsmittel

Vorsicht bei Kleidung und Styling: Ausgaben für Kleidung, Accessoires, Friseurbesuche oder Make-up gelten steuerlich als private Lebensführung, auch wenn Sie diese für Ihre Posts tragen.

Ein Finanzgericht (FG Niedersachsen, 2023) hat das zuletzt bestätigt. Hier gibt es keinen Betriebsausgabenabzug.

Checkliste: Das müssen Sie als Influencer erledigen
Beim Start:

  • Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden
  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung via ELSTER ans Finanzamt senden (Frist: 1 Monat nach Start)
  • Entscheidung: Kleinunternehmerregelung ja oder nein?
  • Konto für Einnahmen und Ausgaben einrichten / Buchführung starten

Laufend:

  • Alle Einnahmen dokumentieren, auch Sachleistungen mit Marktwert
  • Belege für Betriebsausgaben sammeln
  • Umsatzsteuervoranmeldungen (falls Regelbesteuerung)

Jährlich:

  • Einkommensteuerklärung mit Anlage G und Anlage EÜR abgeben
  • Ggf. Gewerbesteuerklärung abgeben (bei Gewinn über 24.500 Euro)

Fazit: Lieber früh kümmern als später Ärger haben
Das Thema Steuern ist für viele Influencer einschüchternd, aber es ist deutlich überschaubarer, als es zunächst wirkt. 

Die wichtigste Regel lautet: Melden Sie Ihre Tätigkeit rechtzeitig an und dokumentieren Sie Ihre Einnahmen von Tag eins an konsequent. 

Das Finanzamt interessiert sich längst aktiv für Social-Media-Profile, und wer im Nachhinein nachversteuern muss, zahlt in der Regel mehr, inklusive Zinsen.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Tätigkeit als freiberuflich oder gewerblich eingestuft wird, ob die Kleinunternehmerregelung für Sie sinnvoll ist oder wie Sie Sachleistungen korrekt erfassen: Ein Steuerberater mit Erfahrung in der Creator Economy lohnt sich meist schon ab einem moderaten Verdienst und spart Ihnen langfristig mehr als er kostet.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Steuerliche Regelungen können sich ändern; maßgeblich sind die aktuell gültigen Gesetze und die Einschätzung Ihres zuständigen Finanzamts oder eines Steuerberaters.

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