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Im Namen des Volkes – Fiat iustitia et pereat mundus

SchrÀge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

Auch zu viel Gerechtigkeit richtet die Welt zugrunde.

Literarisch verarbeitet wurde ironische Motivation dieser Haltung aus einem vergangenen Jahrhundert in der Novelle „Michael Kohlhaas“ von Heinrich von Kleist (Deutscher Lyriker, 1777-1811), die eine Rechtspraxis kritisiert, die die Bewahrung der Rechtsprinzipien um jeden Preis durchsetzen will, auch zum Schaden der Gesellschaft.

Der ungelöste „Ossi-Fall“.

Diskriminierung, aus welchen GrĂŒnden auch immer, ist leider mehr als nur eine Zeiterscheinung, die uns leider noch lange begleiten wird. So ist es nur richtig, dass die Betroffenen sich wehren, notfalls auch durch die Einschaltung von Gerichten. Chantal Hartmann lebte seit ihrer Flucht aus dem Gebiet der ehemaligen DDR seit 20 Jahren zufrieden in Baden-WĂŒrttemberg. Nun reichte sie eine Bewerbung bei einem großen Unternehmen im LĂ€ndle ein, um sich beruflich noch einmal zu verĂ€ndern. Dem im ĂŒblichen Stil freundlichen Ablehnungsschreiben, das sie einige Wochen spĂ€ter erhielt, waren ihre Bewerbungsunterlagen im Original wieder beigefĂŒgt. Sie traute ihren Augen nicht, als sie sah, dass der Lebenslauf einen Vermerk „Ossi“ enthielt, mit einem daneben eingekreisten Minuszeichen. Chantal klagte beim Arbeitsgericht Stuttgart mit der BegrĂŒndung, ihre Bewerbung sei nur wegen ihrer Herkunft erfolglos geblieben und verlangte eine EntschĂ€digung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Diese Diskriminierung sei ethnischer Herkunft, weshalb die Benachteiligung nicht entschĂ€digungslos bleiben könne. Das Arbeitsgericht Stuttgart folgte dem Begehren nicht (Urteil vom 15.4.2010, 17 Ca 8907/09): „Der EntschĂ€digungsanspruch . . . setzt eine Benachteiligung u. a. wegen der ethnischen Herkunft voraus. „Ossi“ bezeichnet keine Ethnie.“

Das Gericht folgte Chantal Hartmann zwar vom Grundsatz her und fĂŒhrte aus, dass die Bezeichnung „Ossi“ diskriminierend seien kann, weil sie mit einem Werturteil belegt sein kann. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz habe aber nicht die Aufgabe, jede denkbare Benachteiligung zu beseitigen oder zu verhindern. Über die von der KlĂ€gerin eingelegte Berufung wurde nie entschieden, da sich die Parteien kommentarlos verglichen haben. Was wirtschaftlich meist fĂŒr alle Beteiligten sinnvoll ist, leider aber eine spannende Rechtsfrage ungelöst lĂ€sst.

„Klei mi ann Mors“ als Beleidigung einer Vorgesetzen?

Wann berechtigt eine Beleidigung einer Vorgesetzen zur außerordentlichen KĂŒndigung des ArbeitsverhĂ€ltnisses? Offenbar reicht ein einziges hitziges GesprĂ€ch und eine auf Plattdeutsch vorgebrachte Unhöflichkeit nicht aus. Das Arbeitsgericht Hamburg entschied, dass eine solche Äußerung kein wichtiger Grund im Sinne des BĂŒrgerlichen Gesetzbuches sei (Urteil vom 12.5.2009, 21 Ca 490/08). Zwischen Alfons B. und seiner Vorgesetzen Mechthild G. kam es zu einem sehr konfliktgeladenen StreitgesprĂ€ch, als dieser seinen Urlaubswunsch fĂŒr das laufende Jahr Ă€ußerte. Alfons B. war seit 20 Jahren im Betrieb beschĂ€ftigt und hatte zwei schulpflichtige Kinder, ĂŒber seine unmittelbare Vorgesetzte ist nicht viel bekannt, möglicherweise war sie kinderlos und schĂ€tztet die Bedeutung von dringend benötigten Ferien fĂŒr leidgeprĂŒfte Eltern falsch ein, was die Brisanz des GesprĂ€ches eher verschĂ€rfte. Dritte waren bei dem GesprĂ€ch leider nicht beteiligt. Wer es also zu verantworten hatte, dass das GesprĂ€ch völlig entglitt und der Streit eskalierte, ist folglich nicht bekannt und wird naturgemĂ€ĂŸ von beiden Betroffenen jeweils dem anderen Streithals zugerechnet. Der KlĂ€ger soll beim Hinausgehen zu seiner Vorgesetzen „Klei mi ann Mors“ gesagt haben. Da der Arbeitgeber diese Äußerung als grobe Beleidigung seiner FĂŒhrungskrĂ€fte empfand, kĂŒndigte er dem KlĂ€ger außerordentlich, was das Gericht anders sah: „Es fehlt an einem wichtigen Grund fĂŒr die außerordentliche KĂŒndigung. ‚Klei mi ann Mors‘ ist plattdeutsch und bedeutet auf Hochdeutsch: ‚Kratz mich am Hintern‘. Gleichwohl ist die Äußerung ungehörig, denn sie ist unhöflich. Dass das Gewicht dieser Unhöflichkeit jedoch einer schweren Vertragsverletzung gleichkommen wĂŒrde, die ‚an sich‘ geeignet ist, einen wichtigen Grund . . . darzustellen, erscheint ausgesprochen zweifelhaft.“ Nach Auffassung des Gerichts irrte das beklagte Unternehmen, das die genannte Bemerkung völlig anders ĂŒbersetzte. Außerdem empfand das Gericht die KĂŒndigung als Überreaktion, da es sich um einen erstmaligen und einmaligen Vorfall gehandelt hat und sich der KlĂ€ger auch gegenĂŒber seiner Vorgesetzen in aller Form entschuldigt hatte. Warum der Arbeitgeber sogar eine Berufung versucht hat, bleibt sein Geheimnis. Er kennt wohl das deutsche Sprichwort „Verzeihen ist die beste Rache“ nicht.

Wie verbrennt man sicher Geld?

Sein „eigenes Geld zu verbrennen“ kennen die meisten nur als lockeren Spruch, sein Geld durch fehlerhafte Investitionen zu verlieren. Im Sauerland spielte sich dagegen eine echte Tragödie ab, hier wurde echtes Geld verbrannt, wenn auch nur aus Versehen. Werkstattbesitzer Laurenz Laukötter betrieb eine Kfz-Werkstatt in Tholey, einer kleinen idyllischen Gemeinde mit 12.000 Einwohnern im Sauerland. Von Weihnachten bis Neujahr flog er in den Urlaub, die Reise war lange geplant und ĂŒberfĂ€llig, seine langjĂ€hrige LebensgefĂ€hrtin drĂ€ngte schon lĂ€nger darauf. Im Vorfeld ĂŒbergab er seinem Freund Nils die SchlĂŒssel seiner Werkstatt und bat ihn, gelegentlich mal nach dem Rechten zu sehen, insbesondere die Post aus dem Briefkasten zu nehmen. Nils nahm seinen Auftrag ernst und suchte wie versprochen die Werkstatt des Inhabers in dessen Abwesenheit auf. Dabei fiel ihm auf, dass es in den RĂ€umlichkeiten muffig roch und eine zu hohe Luftfeuchtigkeit herrschte. Auch war es viel zu kalt. Er beschloss daher, die Heizung einzuschalten. Das stellte sich als gar nicht so einfach heraus, war diese doch offenbar teilweise demontiert worden. Offenbar wollte sein Freund die Heizung vor seinem Urlaub reparieren, ist aber damit nicht ganz fertig geworden. Aber das war keine Herausforderung fĂŒr Nils, der die Heizung wieder instand setzte und einschaltete. Die Brenneinheit der alten Ölheizung funktionierte tadellos, der Heizkessel strahlte schnell eine enorme Hitze aus. Wieder aus dem Urlaub zurĂŒck, erwies sich Laurenz als schlechter Freund. Statt sich zu freuen, dass seine RĂ€umlichkeiten eine wohlige WĂ€rme ausstrahlten und er damit unverzĂŒglich seiner Arbeit nachgehen kann, schrie er Nils mit nicht druckreifen AusdrĂŒcken an und kĂŒndigte ihm nach Schilderung des Sachverhalts, der sich vor seinem Urlaub abgespielt hat, die Freundschaft.

Im Zusammenhang mit der Finanzkrise hat sich Laurenz entschlossen, sein gespartes Geld selbst aufzubewahren. Sukzessive hat er dazu ĂŒber Jahre seine Bank- und Rentenkonten aufgelöst und somit insgesamt 540.000 EUR in mehreren BĂŒndeln in Folien geschweißt und in eine Tasche gelegt. Diese Tasche hat er im Heizkessel versteckt, denn die Heizung war kurz zuvor von einem Heizungsmonteur stillgelegt worden und sollte auch nicht mehr in Betrieb genommen werden. Durch die Wiederinbetriebnahme der Heizung ist nunmehr das Geld im Heizkessel verbrannt worden. TatsĂ€chlich konnte Laurenz gegenĂŒber Banken und Versicherungen nachweisen, dass in den Folienresten nach der Verbrennung auch GeldrĂŒckstĂ€nde waren, es war aber nicht zu ermitteln, wie hoch der verbrannte Betrag tatsĂ€chlich sei. Ihm wurde daher ein Mindestbetrag von 20.400 EUR erstattet, den Rest klagte er gegen seinen ehemaligen Freund ein – allerdings vergeblich, denn das Landgericht Arnsberg wies die Klage ab (Urteil vom 13.9.2019, 2 O 347/18): „VernĂŒnftigerweise ist nicht damit zu rechnen, dass ein Heizkessel als Versteck fĂŒr Papiergeld genutzt wird, zumal Papiergeld besonders feueranfĂ€llig ist.“

Lieber in der dunkelsten Kneipe als am hellsten Arbeitsplatz.

Wer Schulden hat und diese mittels des durch Einbruch bei eben diesem GlĂ€ubiger erbeuteten Geldes tilgt, zahlt spĂ€ter dafĂŒr mit Freiheitsstrafe, wenn er sich dabei so dumm anstellt, wie ein Angeklagter in MĂŒnchen. Aleksandar P. war unglĂŒcklich in seiner Wahlheimat MĂŒnchen. Der junge Koch aus Serbien fand keine Arbeit, lebte mit mehreren Landsleuten mehr recht als schlecht in Milbertshofen-Am Hart und verbrachte seine Abende statt mit seiner Verlobten in Serbien allein oder mit weiteren arbeitslosen Landsleuten ĂŒberwiegend gelangweilt in seiner Lieblingspizzeria Bella Napoli. Hier ließ er immer wieder anschreiben, viel zu oft, die Schulden wurden immer höher trotz zwischenzeitlicher Tilgungsversuche aus Teilen seiner Hartz-IV-UnterstĂŒtzung. Zur Zerstreuung steckte ihm ein Landsmann ein Gramm Kokain zu. Vielleicht sah er in Aleksandar auch einen zukĂŒnftigen Kunden, wer weiß das schon. Aber unter dem Einfluss der Droge hatte Aleksandar eine Idee. Er brach nachts gewaltsam in die gegenĂŒber seiner Wohnung liegende Pizzeria ein, indem er ein Fenster mit Gewalt nach innen trat. In der GaststĂ€tte brach er zwei Spielautomaten auf und entwendete aus diesen Geldkassetten mit rund 2.500 EUR. Am Tag nach der Tat beglich er dort großspurig seine Schulden und lud die ĂŒbrigen GĂ€ste laut tönend zu Speis und Trank ein. WĂ€hrend er an einem unbeschĂ€digten GlĂŒcksspielautomaten spielte, rief der Inhaber die Polizei, um den mehr als verdĂ€chtig auftretenden Gast zu melden. Nachdem er sich bei seiner Vernehmung in WidersprĂŒche verstrickte, durchsuchte die Polizei seine Wohnung und fand dort die entwendeten Geldkassetten. Schließlich war der Angeklagte gestĂ€ndig. Und da er glaubhaft beteuerte, nur noch zurĂŒck in seine Heimat zu seiner Verlobten zu wollen, fand er eine gnĂ€dige Richterin beim Amtsgericht MĂŒnchen (Urteil vom 2.7.2019, 822 Ds 257 Js 139878/19): „Es ist zugunsten des Angeklagten zu werten, dass er sich gestĂ€ndig und schuldeinsichtig zeigte. Weiter war strafmildernd zu werten, dass er im Zustand rauschbedingter Enthemmung handelte, in Deutschland strafrechtlich noch nicht in Erscheinung trat und sich in einer finanziell angespannten Lage befand. Zuletzt berĂŒcksichtigte das Gericht zu Gunsten des Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft. Der Angeklagte zeigte sich durch die erlittene Untersuchungshaft glaubhaft beeindruckt.“

Ich freue mich, in den nÀchsten Wochen weitere Anekdoten mit Ihnen teilen zu können.

Über Ralf Sikorski

Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals ĂŒber Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das MĂ€rchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.

Hinweis:

Die Illustration stammt von Philipp Heinisch, der seine Anwaltsrobe 1990 an den Nagel hÀngte und Zeichner, Maler und Karikaturist wurde (www.kunstundjustiz.de).

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