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Gewerbesteuer | MaĂźnahmen zur BerĂĽcksichtigung der Corona-Auswirkungen (BMF)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG) veröffentlicht (Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 25.1.2021).

Hierzu wird ausgefĂĽhrt:

  • Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags fĂĽr den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere fĂĽr die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR). Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages fĂĽr Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
  • Bei der NachprĂĽfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages fĂĽr Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).
  • FĂĽr etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden ĂĽbertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Hinweise

Die gleich lautenden Erlasse ersetzen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.3.2020 (BStBl I 2020 S. 281

Die gleich lautenden Erlasse v. 25.1.2021 sind auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF online (JT)

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