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Einkommensteuer | Veräußerung privater Wirtschaftsgüter über eBay (BFH)

Werden privat und ohne Veräußerungsabsicht angeschaffte bewegliche Wirtschaftsgüter veräußert, kann dies auch dann der letzte Akt der privaten Vermögensverwaltung sein, wenn die Veräußerung über einen langen Zeitraum und in zahlreichen Einzelakten ausgeführt wird. Allein die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern genutzten Internetplattform führt zu keinem anderen Ergebnis (BFH, Urteil v. 17.6.2020 - X R 18/19; veröffentlicht am 7.1.2021).

Sachverhalt: Der Kläger und Revisionskläger erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2012 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Über seinen Internet-Shop bot er Modelleisenbahnen und Zubehörartikel sowie Reparaturen und Umbauten an Modellen an. Eine Umsatzsteuersonderprüfung ergab, dass der Kläger weitere Umsatzerlöse in den Streitjahren aus ca. 1500 Verkäufen über die Internetplattform "eBay" im Rahmen seiner Gewinnermittlung nicht berücksichtigt hatte.

Der Kläger behauptete, die über eBay verkauften Modelleisenbahnen stammten aus einer privat aufgebauten Sammlung, die er in seinem Wohnhaus aufbewahrt habe. Diese Modelleisenbahnen seien nicht zum Zwecke eines späteren Verkaufs erworben worden. Er habe die Sammlung jedoch verkaufen müssen, um seinen im Jahr 2010 eröffneten Internet-Shop zu finanzieren.

Der BFH weist die Sache zurĂĽck an das FG:

  • Dem FG ist bei seiner Entscheidungsfindung ein materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen. Weil es auf die Frage der Herkunft der veräuĂźerten Modelleisenbahnen in entscheidungserheblicher Weise ankommt, hätte es nicht schlicht unterstellen dĂĽrfen, dass diese Gegenstände aus einer privaten Sammlung des Klägers stammten. Das FG im zweiten Rechtsgang tatsächliche Feststellungen nachholen mĂĽssen, ob der Kläger die verkauften Modelleisenbahnen bereits ursprĂĽnglich fĂĽr seinen Gewerbebetrieb oder aber zunächst fĂĽr die private Sammlung erworben hat.
  • Ergeben die Feststellungen im zweiten Rechtsgang, dass die veräuĂźerten Gegenstände ursprĂĽnglich aus einer privaten Sammlung des Klägers herrĂĽhrten, hat das FG weiter zu prĂĽfen, ob diese Gegenstände dennoch in der Folgezeit Teil des Betriebsvermögens geworden sein könnten.
  • Sollte dies nicht der Fall sein, hat das FG erneut zu wĂĽrdigen, ob die Verkaufstätigkeit des Klägers ĂĽber eBay - fĂĽr sich betrachtet - möglicherweise als gewerblich anzusehen ist, was allerdings nicht allein aufgrund des langen VeräuĂźerungszeitraums und der zahlreichen Verkäufe angenommen werden könnte.
  • Wären die Modelleisenbahnen zu keiner Zeit dem Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs "Internet-Shop" zuzuordnen gewesen, schlieĂźt sich hieran die Frage an, ob die eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers fĂĽr sich isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wäre. Bejahendenfalls (so die bisherige WĂĽrdigung des FG) ergäben sich dieselben steuerlichen Folgen wie in der vorgenannten Variante; die privat erworbenen Modelleisenbahnen wären mit Aufnahme der Verkaufsaktivitäten ins Betriebsvermögen eingelegt worden.
  • Sollte die isolierte eBay-Verkaufstätigkeit des Klägers schlieĂźlich nicht als gewerblich qualifiziert werden, wäre sie ertragsteuerlich irrelevant.
  • Ein privater Sammler kann aufgrund anderer Gesichtspunkte "wie ein Händler" aktiv werden. Die Verwendung einer auch von gewerblichen Händlern benutzten Internetplattform allein reicht indes nicht aus. Eine solche ermöglicht es auch privaten Nutzern, auf einfache Weise private Gegenstände zu veräuĂźern. Eine besondere Marktkenntnis oder -durchdringung, wie sie der Weiterverkäufer bzw. gewerbsmäßige Händler sicherstellt, verschafft nun auch der Anbieter der Internetplattform.

Quelle: BFH, Urteil v. 17.6.2020 - X R 18/19; NWB Datenbank (JT)

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