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Einkommensteuer | Büroetage einer GbR als häusliches Arbeitszimmer (FG)

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für eine im Wohnhaus der Gesellschafter belegene, für Zwecke der GbR genutzte Büroetage als Sonderbetriebsausgaben kommt nur für solche Kostenpositionen zum Zuge, die von den Gesellschaftern selbst getragen worden sind. Die von der GbR getragenen und auf die Nutzung der Büroetage entfallenden Grundstücksaufwendungen sind dagegen bereits bei der Gewinnermittlung erster Stufe als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.5.2020 – 4 V 4016/20).

Sachverhalt: Die Antragstellerin (GbR) wendet sich im noch schwebenden außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen Bescheide für 2014, 2015 und 2016 über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Beststeuerungsgrundlagen gegen die Qualifizierung der den Gesellschaftern als Bruchteilseigentümer zuzurechnenden Grundstücksanteile als häusliches Arbeitszimmer.

Zwischen der GbR und ihren Gesellschaftern (Grundstücksmiteigentümer) ist über die Nutzung der Büroetage weder im GbR-Vertrag noch sonst eine gesonderte Nutzungsvereinbarung abgeschlossen worden. Für die Nutzung der Büroflächen zahlt die GbR ihren Gesellschaftern keine Vergütung. Allerdings werden die wesentlichen das gesamte Grundstück betreffenden Aufwendungen (mit Ausnahme der Schuldzinsen) von einem Konto der GbR bestritten. Die von der GbR bezahlten auf die privat genutzten Flächen entfallenden Grundstücksaufwendungen behandelte sie als gewinnneutrale Entnahmen ihrer Gesellschafter.

Die Betriebsprüferin stellte sich auf den Standpunkt, dass die Büroetage sowie der darauf entfallende GruBo dem Sonderbetriebsvermögen der beiden Gesellschafter entsprechend ihren Miteigentumsanteilen zuzuordnen sei. Weiterhin qualifizierte die Prüferin die Büroetage als häusliches Arbeitszimmer und begrenzte die auf die Büroetage entfallenden (Sonderbetriebs-)ausgaben auf 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) je Gesellschafter.

Das FG sah den Antrag als unbegründet an und führte aus:

  • Bei summarischer Betrachtung ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass das für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers erforderliche Merkmal der häuslichen Einbindung (innerer Zusammenhang) auch vorliegt, wenn die Miteigentümer jeweils im Erd- und ersten Obergeschoss gelegene Wohnungen eines Dreifamilienhauses zu privaten Wohnzwecken nutzen und eine im Dachgeschoss darüber liegende Büroetage von ihnen als Gesellschafter einer GbR für freiberufliche Zwecke verwendet wird.
  • Da beide Gesellschafter in der gegebenen Situation nicht wie fremde Dritte zueinander stünden, stehe das gemeinschaftlich genutzte Treppenhaus der Annahme einer Einbindung des Büros in die häusliche Wohnsphäre nicht entgegen.
  • Sonderbetriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die allein dem Mitunternehmer entstehen und durch den Betrieb veranlasst sind (BFH, Urteil v. 18.5.1995 - IV R 46/94 NWB LAAAA-95535). Als Sonderbetriebsausgaben verbleiben deshalb nur die AfA bzw. die auf den Gebäudeteil entfallenden Schuldzinsen. Für Zwecke des Eilverfahrens kann die Höhe dieser Beträge offen bleiben, weil jedenfalls ein Abzug über die bereits berücksichtigten Beträge von jeweils 1.250 € ausscheiden dürfte.
  • Begehrt die GbR mit ihrem Einspruch die Berücksichtigung von Aufwendungen, die zuvor als Betriebsausgaben der GbR geltend gemacht worden waren, als Sonderbetriebsausgaben ihrer Gesellschafter, steht die Bestandskraft des festgestellten Gesamthandsgewinns der Änderung nicht entgegen, weil die Nichtberücksichtigung der von der GbR getragenen Grundstücksaufwendungen als Sonderbetriebsausgaben bei ihren Gesellschaftern (Gewinnermittlung zweiter Stufe) zwangsläufig zu einem niedrigeren Gewinn auf der ersten Stufe (Ebene der Gesamthand) führen würde.

Das FG hat die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen beim BFH ist derzeit nicht bekannt.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.5.2020 – 4 V 4016/20, NWB Datenbank NWB EAAAH-53748 (JT)

Verwandte Artikel:

  • Schäfer, Fallgruppen zum häuslichen Arbeitszimmer im Veranlagungszeitraum 2020, StuB Nr. 11 v. 12.6.2020 Seite 417. NWB VAAAH-49737

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