Hintergrund: Trotz eines mittelfristig erwarteten Rückgangs ist davon auszugehen, dass die Infektionszahlen in nächster Zeit signifikant hoch bleiben. Da die aktuellen Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung mit Ablauf des 19. März enden, soll bis zum 25.5.2022 eine angepasste Verordnung gelten.
Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, die Beschäftigten vor gesundheitlichen Gefährdungen zu schützen. Die Entscheidung über erforderliche Maßnahmen treffen sie künftig jedoch eigenverantwortlich - abhängig vom örtlichen Infektionsgeschehen und den tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren.
Ab 20. März müssen die Unternehmen im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung prüfen:
- die Umsetzung der AHA+L-Regel,
- die Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte,
- Angebote fĂĽr betriebliche Testungen.
Nach der Gefährdungsbeurteilung werden die Maßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festgeschrieben. Die Instrumente sind bekannt und bewährt und können jederzeit angewandt werden. So können Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin die Arbeit im Homeoffice anbieten und – um Infektionseinträge in den Betrieben rechtzeitig zu erkennen – weiterhin Testangebote machen. Bei der Wahrnehmung von Impfangeboten müssen Arbeitgeber die Beschäftigten zudem weiterhin unterstützen. Die Bundesregierung will so Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten und wirtschaftlichen Einbußen der Unternehmen entgegenwirken.
Hinweis:
Mit der Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird dem Ergebnis der Bund-Länder-Beschlüsse vom 16. Februar (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 17.2.2022) Rechnung getragen, nachdem die weitreichenden Einschränkungen des gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens schrittweise zurückzunehmen sind.
Die Ă„nderungen treten am 20.3.2022 in Kraft und gelten bis einschlieĂźlich 25.5.2022.
Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 16.3.2022 (il)
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