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Umsatzsteuer | Zur RĂĽckwirkung und zu den Voraussetzungen einer berichtigenden Rechnung (BFH)

Die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder zum Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Auch der Stornierung einer Rechnung nebst Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung kann eine solche Rückwirkung zukommen (BFH, Urteil v. 22.1.2020 - XI R 10/17; veröffentlicht am 28.5.2020).

Sachverhalt: Die Klägerin war Organträgerin der GmbH, die einen Bioenergiepark errichten ließ. Die GmbH beauftragte die A, zum Pauschalfestpreis zuzüglich Umsatzsteuer Leistungen zur starkstromtechnischen Erschließung des Parks zu erbringen. Geschuldet waren Planung, Lieferung und Montage der Eigenbedarfsversorgung sowie der Energieabführung. Außerdem beauftragte sie die B damit, die Netzwerkverkabelung vorzunehmen sowie Leistungen zum Überspannungsschutz der Trafostationen und der Module zu erbringen. A und B rechneten gegenüber der GmbH einschließlich Umsatzsteuer ab und entrichteten diese an das zuständige FA. Die Organträgerin machte Vorsteuer geltend.

Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen von A und B um Bauleistungen i. S. d. § 13b Abs. 2 UStG handelt, sodass der Organträgerin keinen Vorsteuerabzug zusteht. A erteilte der GmbH eine Gutschrift (brutto) und berechnete am gleichen Tag ohne Umsatzsteuer unter Hinweis auf § 13b UStG. B berichtigte die Rechnungen ebenfalls und rechnete jeweils mit Hinweis auf § 13b UStG ohne Umsatzsteuer für den Überspannungsschutz sowie für die Netzwerkverkabelung ab. Außerdem verpflichtete sie sich, der GmbH die vom FA zurückzuzahlende Umsatzsteuer zu erstatten. Auf dieser Grundlage erhielt die Klägerin die in den ursprünglichen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer der Subunternehmer der GmbH zurück.

Das FG (FG Sachsen, Urteil v. 1.2.2017 – 2 K 1209/16) vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Leistungen der A und der B nicht um Leistungen mit Bauwerksbezug i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. handele. Die ursprünglichen Rechnungen sind richtig gewesen; sie sind nicht rückwirkend durch die berichtigenden Rechnungen ersetzt worden.

Das FA legte Revision ein.

Der BFH entschied:

  • Die ursprĂĽnglichen Rechnungen der A und der B weisen Umsatzsteuer offen aus. Die Klägerin ist nach Ansicht des FG auch zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil die Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet wurde. Es kann offen gelasse werden, ob er dem folgen kann, denn die Rechnungen von B und von A, die als berichtigende Rechnungen i.S. von Art. 219 MwStSystRL anzusehen sind, entfalten RĂĽckwirkung auf das Streitjahr.
  • Nach Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil v. 15.9.2016 - C 518/14 „Senatex“) können Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit RĂĽckwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden. Diese RĂĽckwirkung gilt unabhängig davon, ob die Berichtigung zum Vorteil oder Nachteil des Steuerpflichtigen wirkt.
  • Ăśberdies hat der EuGH entschieden, dass eine Berichtigung dadurch erfolgen kann, dass der Rechnungsaussteller die ursprĂĽngliche Rechnung storniert und eine Neuausstellung der Rechnung vornimmt (EuGH, Urteil v. 15.7.2010 - C 368/09 „Pannon Gep Centrum“). Voraussetzung fĂĽr eine Berichtigung von Rechnungen ist des Weiteren, dass sich aus dem Berichtigungsdokument ein Bezug auf die zu berichtigende Rechnung ergibt. Dies geschieht regelmäßig durch die Angabe der fortlaufenden Nummer dieser ursprĂĽnglichen Rechnung.
  • Der BFH (BFH, Urteil v. 19.6.2013 XI R 41/10) hatte entschieden, dass die RĂĽckwirkung einer Rechnungsberichtigung voraussetzt, dass die zu berichtigende Rechnung falsche oder unvollständige Angaben enthält, die einer Berichtigung zugänglich wären. Der BFH kann nach erneuter ĂśberprĂĽfung im Lichte des Art. 219 MwStSystRL im Streitfall offenlassen, ob an dieser Sichtweise in vollem Umfang festzuhalten ist.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.1.2020 - XI R 10/17, NWB QAAAH-49568 (JT)

Verwandte Artikel:

  • Grambeck, Die Rechnungsberichtigung entfaltet bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs zeitliche RĂĽckwirkung, StuB 7/2017 S. 260, NWB MAAAG-42073

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