Blog

Umsatzsteuer | Bemessung der Umsatzgrenze fĂĽr Kleinunternehmer (BFH)

Liefert der Unternehmer Gegenstände, für die er den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt auch, wenn das Unternehmen erst durch die Veräußerungstätigkeit entsteht (BFH, Urteil v. 26.9.2019 - V R 27/19 (V R 1/17), veröffentlicht am 28.11.2019).

Sachverhalt: Der Kläger gründete im August 2003 mit K eine GbR, deren Unternehmensgegenstand der Einzelhandel mit Angelsportartikeln war. Der Verkauf erfolgte über die Nutzung von Online-Plattformen. Die GbR wurde im März 2008 aufgelöst. Der Kläger führte die Tätigkeit als Einzelunternehmen fort. Im Anschluss an eine Steuerfahndungsprüfung ging das FA davon aus, dass der Kläger bereits vor Gründung der GbR bei anderen Online-Plattformen registriert gewesen sei und über diese Umsatzgeschäfte abgeschlossen und dabei in den Streitjahren 2006 und 2007 Umsätze i. H. von 25.278,79 € bzw. 5.265,16 € ausgeführt habe. Das FA erließ dementsprechend Umsatzsteuerbescheide für beide Streitjahre.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach der Entscheidung des FG Köln v. 13.7.2016 - 5 K 1080/13 (siehe hierzu Esch, USt direkt digital 7/2017 S. 10, NWB DokID: MAAAG-41707) ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG nicht anzuwenden. Nach Auffassung des FA sei der Kläger erstmals in 2006 unternehmerisch tätig gewesen, so dass er die dann allein maßgebliche Umsatzgrenze von 17.500 € überschritten habe. Der Kläger habe beim Erwerb der Angelsportgeräte noch nicht vorbereitend für eine spätere unternehmerische Tätigkeit gehandelt, da er diese aus privatem Interesse erworben habe.

Während des Revisionsverfahrens hat der Senat das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH in der Rs. B angeordnet und das Verfahren nach dem Ergehen des diese Rechtssache betreffenden Urteils (EuGH, Urteil v. 29.7.2019 – Rs. C-388/18, NWB DokID: IAAAH-29425) wieder aufgenommen.

Nach Auffassung des BFH ist die Revision des Klägers begründet:

  • Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurĂĽckzuverweisen.
  • Liefert der Unternehmer Gegenstände, fĂĽr die er seiner Art nach den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG nicht in Anspruch nehmen konnte, sind diese Lieferungen in die Bemessung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 i. V. mit § 4 Nr. 28 UStG nicht einzubeziehen. Dies gilt dann, wenn das Unternehmen erst durch die VeräuĂźerungstätigkeit entsteht.
  • Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 28 UStG insbesondere die Lieferung von Gegenständen, fĂĽr die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a UStG ausgeschlossen ist. Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a UStG insbesondere die Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, fĂĽr die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG gilt. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG dĂĽrfen Betriebsausgaben in der Form von Aufwendungen fĂĽr Jagd oder Fischerei, fĂĽr Segeljachten oder Motorjachten sowie fĂĽr ähnliche Zwecke und fĂĽr die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Danach werden auf jeden Fall diejenigen Ausgaben vom Recht auf Vorsteuerabzug ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben fĂĽr VergnĂĽgungen und Repräsentationsaufwendungen. Gleiches gilt fĂĽr Aufwendungen, fĂĽr die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt.
  • Aus § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UStG i. V. mit § 4 Nr. 28 UStG und § 15 Abs. 1a UStG folgt, dass Lieferungen von Gegenständen, fĂĽr die der Vorsteuerabzug aufgrund der Verweisung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder auf § 12 Nr. 1 EStG dem Grunde nach nicht geltend gemacht werden kann, bei der Bestimmung des Gesamtumsatzes fĂĽr die Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch dann nicht zu berĂĽcksichtigen sind, wenn die Unternehmereigenschaft erst durch die VeräuĂźerungstätigkeit begrĂĽndet wurde.
  • Danach ist das Urteil des FG aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Zwar ist nach den Feststellungen des FG und dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Kläger die zunächst privat erworbenen Angelsportgeräte, fĂĽr die dem Grunde nach das Abzugsverbot fĂĽr Fischereiaufwendungen eingreift, in den Streitjahren in einem unternehmerischen Umfang geliefert hat. Das FG hat hierzu indes keine abschlieĂźenden Feststellungen getroffen, insbesondere zum Umfang derartiger Lieferungen und zur Frage, ob es sich um Aufwendungen handelte, die dem Grunde nach unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG oder § 12 Nr. 1 EStG fallen. Dies ist in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei muss sich das FG auch mit der Frage befassen, in welchem Jahr erstmals eine einzelunternehmerische Tätigkeit des Klägers vorlag.

Quelle: BFH, Urteil v. 26.9.2019 - V R 27/19 (V R 1/17), NWB DokID: CAAAH-36179, veröffentlicht am 28.11.2019 (cr)

Verwandte Artikel:

  • Oldiges, EuGH-Urteil zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern, NWB 36/2019 S. 2614, NWB DokID: UAAAH-28637
  • Gehm, Umsatzsteuerpflicht von Handwerkskursen in Kindertagesstätten und Kleinunternehmerregelung bei Schwester-GbRs, USt direkt digital 15/2019 S. 2, NWB DokID: RAAAH-23956
  • Janz, Kleinunternehmerregelung: BerĂĽcksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maĂźgeblichen Umsatzes des Vorjahres, USt direkt digital 3/2019 S. 10, NWB DokID: KAAAH-04413
  • Mann, Zeitliche Grenze der Option zur Kleiunternehmerregelung, USt direkt digital 11/2018 S. 13, NWB DokID: ZAAAG-85691

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Am ermäßigten Steuersatz arbeitet die Bundesregierung bereits und eine Mehrwertsteuer-Reform bahnt sich an. Die E-Mobilität nimmt stark an Bedeutung zu und betrifft zukünftig den Großteil der Unternehmen in Deutschland. Übernehmen zukünftig Roboter die Aufgaben in der Buchhaltung und im Controlling?

Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt ĂĽber unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Nichts mehr verpassen!

Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!