Dem Verfahren mit dem Az. 1 BvR 804/22 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, u.a. ein Wertpapierdepot und Grundvermögen.
Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Im zweiten Verfahren (Normenkontrollverfahren mit dem Az. 1 BvF 1/23) hält die Antragstellerin - die Bayerische Staatsregierung - die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), zu den persönlichen Freibeträgen (§ 16 Abs. 1 ErbStG) sowie den Steuersätzen (§ 19 Abs. 1 ErbStG) für formell verfassungswidrig. Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Art. 72 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG.
Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG und die Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar u.a. deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Die Freibeträge müssten außerdem das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen. Gerügt wird insoweit in erster Linie die Verletzung der Eigentums- und Erbrechtsgewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Familienprinzips nach Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilungen v. 30.7.2026 (il)
Nachricht am 4.8.2026, 9:30 Uhr korrigiert: In der ersten Fassung dieser Nachricht haben wir erwähnt, dass die Verfahren am 12.10.2026 stattfinden werden. Das ist nicht korrekt. Die abstrakte Normenkontrolle mit dem Az. 1 BvF 1/23 ist auf den 12.10.2026, 14.00 Uhr terminiert, die Verfassungsbeschwerde mit dem Az. 1 BvR 804/22 auf den 13.10.2026, 10.00 Uhr. Darüber hinaus waren die Aktenzeichen der Verfahren vertauscht.
Fundstelle(n):
NWB AAAAK-20950








