Hierzu führt die BRAK weiter aus:
Für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 1.1. und dem 31.12.2027 beginnen, gelten höhere Mindestbeträge. Die Fortschreibung der Mindestvergütung nach § 17 II 5 BBiG wurde im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Sie betrifft auch künftige Rechtsanwalts- sowie Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte. Für deren Vergütung bieten zusätzlich die Empfehlungen der Rechtsanwaltskammern Orientierung.
Die monatliche Mindestvergütung beträgt bei einem Ausbildungsbeginn im Jahr 2027:
im ersten Ausbildungsjahr 764 €,
im zweiten Ausbildungsjahr 902 €,
im dritten Ausbildungsjahr 1.031 €,
im vierten Ausbildungsjahr 1.070 €.
Damit steigen die Mindestbeträge gegenüber 2026 je nach Ausbildungsjahr um 40 bis 56 € im Monat. Der Aufwärtstrend setzt sich fort, seit die gesetzliche Mindestvergütung zum 1.1.2020 mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) eingeführt wurde.
Der Fortschreibungsmechanismus nach § 17 II BBiG sieht eine jährliche Anpassung der Mindestvergütung vor und griff erstmals zum 1.1.2024. Bei nicht tarifgebundenen Ausbildungsverhältnissen müssen Ausbildungsbetriebe grundsätzlich mindestens die jeweils geltende gesetzliche Mindestvergütung zahlen. Eine Unterschreitung kann dazu führen, dass der Ausbildungsvertrag nicht eingetragen wird. Das kann wiederum Folgen für die Zulassung zur Abschlussprüfung haben.
Die regionalen Rechtsanwaltskammern veröffentlichen regelmäßig Richtwerte für die Vergütung von Auszubildenden in Kanzleien. Diese liegen deutlich über der gesetzlichen Mindestvergütung.
Nach der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage war die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses ausgeschlossen, wenn die Vergütung die Empfehlung der Kammer um mehr als 20 % unterschritt. Wie sich die Kammerempfehlungen zur gesetzlichen Mindestvergütung verhalten, ist bislang nicht abschließend geklärt. Die BRAK hatte auf diese Unstimmigkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren hingewiesen.
Hinweis:
Weitere Informationen zu dem Thema stehen auf der Homepage der BRAK zur Verfügung.
Quelle: BRAK online, Meldung v. 27.10.2026 (lb)
Fundstelle(n):
NWB IAAAK-26516







