Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, sind als Werbungskosten abziehbar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1868/13).Sachverhalt: Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen bzw. Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 €) als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg: Hierzu führten die Richter weiter aus:
  • Die Bewirtungskosten können als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Feier beruflich veranlasst war.
  • Zwar stellt ein Geburtstag ein privates Ereignis dar.
  • Der Kläger hat allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld.
  • Die Veranstaltung hat in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit stattgefunden.
  • Manche Gäste haben sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen.
  • Der Kostenaufwand (35 €/Person) liegt zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger fĂĽr seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben hat.
  • Bei der gebotenen GesamtwĂĽrdigung ist deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 10.12.2015 Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, das Finanzamt hat eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Bis zur endgültigen Entscheidung durch das oberste Finanzgericht erkennen die Finanzämter in Rheinland Pfalz die Kosten für eine Geburtstagsfeier vorerst weiterhin nicht als Werbungskosten an. Darauf weist aktuell das Landesamt für Steuern (LfSt) Rheinland Pfalz hin. Hauptbezug: FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 12.11.2015 - 6 K 1868/13 Verwandte Artikel:
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