Sachverhalt: Die „Lyko Operations“ ist ein schwedisches Unternehmen. Sie verkauft Haarpflege- und Schönheitsprodukte in Ladengeschäften und online. Das Unternehmen will ein Kundentreueprogramm einrichten und beantragte beim schwedischen Steuerrechtsausschuss einen Mehrwertsteuervorbescheid, um zu erfahren, wie das Programm hinsichtlich der Mehrwertsteuer behandelt würde.
Das Programm sieht vor, dass Kunden bei jedem regulären Kauf Punkte erhalten, die sie anschließend gegen Gegenstände in einem sog. Punkteshop einlösen können sollen. Die Einlösung soll nur in Verbindung mit einem neuen Kauf solcher Produkte geschehen können. Die Punkte sollen nicht gegen Geld einlösbar oder für Geld zu kaufen sein und auch nicht übertragbar sein. Die Gegenstände im Punkteshop würden nicht gegen eine Kombination von Punkten und Geldzahlung erhältlich sein. Erworbene Punkte würden verfallen, wenn sie nicht binnen zwei Jahren genutzt würden.
Die Lyko Operations möchte wissen, ob das Treueprogramm bedeute, dass sie ihren Kunden einen „Gutschein“, konkret einen „Mehrzweck-Gutschein“ im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie, zur Verfügung stelle. Der Steuerrechtsausschuss vertritt die Ansicht, dass das Treueprogramm keine Übertragung von Gutscheinen an die Kunden bedeute, da die im Rahmen des Programms vergebenen Punkte keinen bestimmten Geldwert hätten und dem Kunden ohne Gegenleistung gewährt würden.
Die Richter des EuGH urteilten, dass die Punkte im hier vorliegenden Kundenbindungsprogramm keine Gutscheine darstellen:
Eines der wesentlichen Merkmale eines „Gutscheins“ im Sinne von Art. 30a Nr. 1 MwStSystRL ist die Art des durch den Gutschein verkörperten Rechts und der Pflicht, ihn als Gegenleistung für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen.
Im vorliegenden Fall sind die den Kunden der Lyko Operations je nach Höhe ihrer Einkäufe gutgeschriebenen Punkte im Punkteshop der Lyko Operations in Verbindung mit einem erneuten Kauf von Waren bei ihr zu verwenden. Die Punkte ermöglichen es den Kunden, von dem Unternehmen angebotene Waren von geringem Wert zu erhalten.
Unter diesen Umständen beinhalten solche Punkte keine Verpflichtung für den Lieferanten, bei dem sie vorgelegt werden, sie als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen. Die Punkte berechtigen ihren Inhaber lediglich als Prämie zusätzliche Waren von geringem Wert zu erhalten.
Da das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Instrument nach den Angaben des vorlegenden Gerichts eine der beiden kumulativen Voraussetzungen für die Einstufung als „Gutschein“ im Sinne von Art. 30a Nr. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zu erfüllen scheint, kann es daher weder einen „Einzweck-Gutschein“ noch einen „Mehrzweck-Gutschein“ im Sinne von Art. 30a Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie darstellen.
Hinweis: Lesen Sie zu dem Urteil auch die Besprechung von Leonard in der USt direkt digital 6/2026 S. 14.
Quelle: EuGH, Urteil v. 5.3.2026 - C 436/24, veröffentlicht auf der Homepage des EuGH (il)
Fundstelle(n):
NWB QAAAK-15240






