Blog

Einkommensteuer | Geringfügige Beschäftigung und PKW-Überlassung an Ehegatten (FG)

Das FG Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde (FG Münster, Urteil v. 20.11.2018 - 2 K 156/18 E).

Sachverhalt: Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 € monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Das FG MĂĽnster wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte:

  • Zunächst entspricht die Abrede ĂĽber die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Ăśblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Ăśberstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten.
  • Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen VerfĂĽgbarkeit - etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten - getroffen.
  • Auch die vereinbarte VergĂĽtung ist nicht fremdĂĽblich. Dies gilt insbesondere fĂĽr die Ăśberlassung eines Kraftfahrzeugs zur privaten Nutzung, die im Rahmen einer geringfĂĽgigen Beschäftigung nicht weit verbreitet sein dĂĽrfte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als BĂĽrokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden ist.
  • Zudem fehlen differenzierte Regelungen ĂĽber die konkrete Ausgestaltung der FahrzeugĂĽberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. SchlieĂźlich ist der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgefĂĽhrt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten.

Quelle: FG MĂĽnster, Newsletter Januar 2019 (Ls)

Verwandte Artikel:

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

  • Chat
  • Haben Sie nicht etwas vergessen?

    Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
    Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
     
    Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

    Nichts mehr verpassen!

    Angebote, regelmäßige Infos und Tipps zum Thema Weiterbildung & Karriere  - Bleiben Sie mit unserem Newsletter immer auf dem Laufenden. Jetzt anmelden!