Die Abschreibung von Mietereinbauten richtet sich nach Gebäudegrundsätzen. Eine kĂĽrzere Laufzeit des Miet- bzw. Pachtvertrages fĂĽhrt grds. zu keinem anderen Ergebnis  (BFH, Beschluss v. 19.6.2015 - III B 2/14, NV; veröffentlicht am 19.8.2015).Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG können anstelle der Absetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG unter bestimmten Voraussetzungen die der tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entsprechenden Afa vorgenommen werden. Sachverhalt: Die Tochter der Klägerin erwarb ein sanierungsbedĂĽrftiges Gutshaus, das sie an die Klägerin verpachtete. Der Pachtvertrag sollte mit Ablauf des 31.12.2014 enden. Alle Pächtereinbauten sollten mit Vertragsablauf entschädigungslos auf die Verpächterin ĂĽbergehen. Die Klägerin schuf im Streitjahr u.a. Ferienwohnungen und Gästezimmer. Die Herstellungskosten erfasste sie in ihrem Anlagevermögen und schrieb sie ab. Im FrĂĽhling des Streitjahres vereinbarte die Klägerin mit ihrer Tochter eine Verlängerung der Pachtdauer; die Pächterum- und -einbauten sollten entsprechend ihrer Restwerte gegen Entgelt an die Verpächterin ĂĽbergehen.  Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen der Klägerin fĂĽr die Komplettsanierung des Gebäudes nach den Grundsätzen der Gebäudeabschreibung und nicht nach der kĂĽrzeren Pachtdauer. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Hierzu fĂĽhrte der BFH weiter aus:
  • Herstellungskosten fĂĽr ein Gebäude sind mit den fĂĽr dieses Gebäude maĂźgebenden AfA-Sätzen zu berĂĽcksichtigen. Sie können nicht nach der mutmaĂźlichen kĂĽrzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden.
  • § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG stellt ausdrĂĽcklich auf die (voraussichtliche) tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes und nicht auf eine davon ggf. abweichende kĂĽrzere Dauer des Miet- oder Pachtverhältnisses ab.
Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann sich gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist. Ein wirtschaftlicher Verbrauch ist nur anzunehmen, wenn die Möglichkeit einer wirtschaftlich sinnvollen (anderweitigen) Nutzung oder Verwertung endgültig entfallen ist. Daran würde es im Streitfall schon deshalb fehlen, weil die Verpächterin nach der Vertragsänderung den Zeitwert der Mietereinbauten zu vergüten hatte. Die Erzielung eines erheblichen Veräußerungserlöses steht nach Ansicht des BFH einem wirtschaftlichen Verbrauch entgegen. Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 19.6.2015 - III B 2/14, NV, NWB DokID: XAAAE-99375Verwandte Artikel:
  • Kurznachricht zur Vorinstanz, BBK 14/2014 S. 646, NWB DokID: SAAAE-68753
  • Langenkämper, Mietereinbauten, infoCenter; NWB DokID: BAAAB-04862
  • Michel/HĂĽlsmann, Mietereinbauten und –umbauten, Grundlagen; NWB DokID: UAAAE-35025
  • Schoor, Bilanzierung und Abschreibung von Mietereinbauten in der Steuerbilanz - Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten? BBK 12/2015 S. 556, NWB DokID: ZAAAE-92264
  • Duscha, Wie sind Mietereinbauten zu behandeln?, Beilage zu NWB 13/2014 S. 16, NWB DokID: AAAAE-59207
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