Dem BdSt zufolge wird das BFH-Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14 zur Einbeziehung der Pauschalsteuer in die fĂĽr den Betriebsausgabenabzug relevante 35-Euro-Grenze nicht so streng angewendet. Dies hat eine Nachfrage beim BMF ergeben.
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2017 - IV R 13/14 entschieden, dass die für ein Geschäftsgeschenk übernommene Pauschalsteuer ein zweites Geschenk ist. Der Wert des Geschenks und die Steuer werden demnach zusammengerechnet. Überschreitet die Summe den Betrag von 35 €, entfällt der Betriebsausgabenabzug. Hierzu führt der BdSt u.a. weiter aus:
  • Auf Nachfrage des BdSt gibt das BMF Entwarnung: Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage! Das dĂĽrfte vielen Unternehmern die Bestellung der Geschäftsgeschenke etwa fĂĽr die nächste Weihnachtszeit erleichtern.
  • Zwar wird das Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist damit fĂĽr alle Finanzbeamten bindend, aber es soll eine FuĂźnote gesetzt werden. In dieser soll auf das Verwaltungsschreiben vom 19.05.2015 verwiesen werden.
  • Das heiĂźt, fĂĽr den Betriebsausgabenabzug (35 Euro-Grenze) ist weiterhin allein der Geschenkewert maĂźgeblich.
Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 29.08.2017 (il) Hinweis: Das BMF hat inzwischen die Liste der von der Finanzverwaltung allgemein anzuwendenden BFH-Entscheidungen veröffentlicht. Hier ist die Fußnote, in der auf die Vereinfachungsregelung in Rdnr. 25 des BMF-Schreibens vom 19.05.2015 (BStBl I S. 468) verwiesen wird, enthalten. Verwandte Artikel:
  • Hilbert, Abzugsverbot fĂĽr pauschale Einkommensteuer auf Geschenke, KSR 7/2017 S. 8, NWB DokID: QAAAG-48816
  • Weber, Aktuelles zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG, BBK 23/2016 S. 1143, NWB DokID: EAAAF-87068
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