Der BdSt lässt prüfen, ob die Kinderfreibeträge im Jahr 2014 zu niedrig waren. Dazu unterstützt der Verband das Gerichtsverfahren eines Familienvaters vor dem BFH (Az.: III R 13/17).
Hintergrund: Im Jahr 2014 hat der Gesetzgeber die Vorgabe aus dem Existenzminimumbericht nicht vollständig umgesetzt. Der Kinderfreibetrag blieb um 72 € hinter den Vorgaben zurück: Nach dem 9. Existenzminimumbericht musste für Kinder im Jahr 2014 ein Existenzminimum von 4.440 € steuerfrei bleiben. Der Gesetzgeber gewährte Eltern jedoch nur einen Kinderfreibetrag in Höhe von 4.368 €. Das BMF hat bereits auf entsprechende Streitverfahren reagiert, denn die Steuerbescheide bleiben in puncto Kinderfreibetrag automatisch offen. Der Kläger ist ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern. Das FA berücksichtigte bei der Einkommensteuererklärung 2014 lediglich den Kinderfreibetrag in Höhe von 2.184 €. Der Vater verlangt, den im Existenzminimumbericht ausgewiesenen höheren Kinderfreibetrag heranzuziehen. Das FG München hat argumentiert, dass neben dem sächlichen Kinderfreibetrag auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zu berücksichtigen sei. In der Gesamtschau werde dadurch der zu geringe Kinderfreibetrag ausgeglichen. Hiergegen wurde Revision eingelegt. Quelle: BdSt, Pressemitteilung (Sc) Verwandte Artikel:
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