Die Grundsätze der Realteilung gelten sowohl für die Auflösung der Mitunternehmerschaft und Verteilung des Betriebsvermögens ("echte Realteilung") als auch für das Ausscheiden (mindestens) eines Mitunternehmers unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen aus einer zwischen den übrigen Mitunternehmern fortbestehenden Mitunternehmerschaft ("unechte Realteilung"). Ob im Einzelfall eine echte oder eine unechte Realteilung vorliegt, richtet sich danach, ob die Mitunternehmerschaft aufgelöst wird oder ob sie fortbesteht und nur (mindestens) ein Mitunternehmer unter Mitnahme von mitunternehmerischem Vermögen ausscheidet (BFH, Urteil vom 16.03.2017 - IV R 31/14; veröffentlicht am 21.06.2017).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Eine von Vater und Sohn betriebene GmbH & Co. KG wurde aufgelöst. Von den Wirtschaftsgütern des Gesellschaftsvermögens erhielt der Vater nur einen geringen Teil, während der Sohn mit dem wesentlichen Teil des ehemaligen Gesellschaftsvermögens weiter alleine betrieblich tätig blieb. Das FA lehnte eine gewinnneutrale Realteilung ab, weil die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt worden sei. Hierzu führte der BFH weiter aus:
  • Die Tätigkeit der Gesellschaft wurde infolge ihrer Auflösung und Vollbeendigung eingestellt.
  • Es hat deshalb eine echte gewinnneutrale Realteilung stattgefunden.
Quelle: BFH, Pressemitteilung 40/17 vom 21.06.2017 (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil vom 16.03.2017 - IV R 31/14, NWB DokID: FAAAG-48085Verwandte Artikel:
  • Graw, Möglichkeiten steuerneutraler Ăśbertragungen bei Personengesellschaften, NWB 20/2017 S. 1498, NWB DokID: KAAAG-44356
  • Hubert, Sonderfragen der Realteilung im Jahre 2017, StuB 8/2017 S. 305, NWB DokID: OAAAG-43309
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