Das BMF hat zum BFH-Urteil in Bezug auf den Sonderausgabenabzug bei Bonuszahlungen der Krankenkasse fĂĽr gesundheitsbewusstes Verhalten Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 06.12.2016 - IV C 3 - S 2221/12/10008 :008).
Hintergrund: Der BFH hat mit Urteil v. 01.06.2016 - X R 17/15 entschieden, dass Bonuszahlungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Versicherten fĂĽr die von ihnen getragenen Kosten fĂĽr GesundheitsmaĂźnahmen erstatten, den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Zur Anwendung dieses Urteils fĂĽhrt das BMF nunmehr weiter aus:
  • Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen eines Bonusprogramms zur Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens (nach § 65a SGB V) Kosten fĂĽr GesundheitsmaĂźnahmen erstattet, die nicht im regulären Versicherungsumfang enthalten und damit von den Versicherten vorab privat finanziert worden sind, handelt es sich bei dieser Kostenerstattung um eine Leistung der Krankenkasse und nicht um eine BeitragsrĂĽckerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht um den Betrag der Kostenerstattung zu mindern.
  • Eine solche Leistung der Krankenkasse liegt nur in den Fällen vor, bei denen nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen durch den Versicherten vorab Kosten fĂĽr zusätzliche GesundheitsmaĂźnahmen aufgewendet werden mĂĽssen, die anschlieĂźend aufgrund eines Kostennachweises erstattet werden.
  • Nicht davon umfasst sind dagegen Programme, die lediglich die DurchfĂĽhrung bestimmter GesundheitsmaĂźnahmen oder ein bestimmtes Handeln der Versicherten als Voraussetzung fĂĽr eine Bonusleistung vorsehen, selbst wenn diese MaĂźnahmen mit Aufwand beim Versicherten verbunden sind.
  • Die vom BFH vertretenen Grundsätze zur steuerlichen Behandlung von Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 65a SGB V) finden auf noch offene Fälle Anwendung, soweit bei ihnen eine wie im Streitfall vorliegende Form der Kostenerstattung von vom Versicherten selbst getragenen Kosten fĂĽr GesundheitsmaĂźnahmen vorliegt.
  • Leistungen aufgrund anderer Bonusprogramme sind hingegen entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung weiterhin als BeitragsrĂĽckerstattungen zu qualifizieren.
  • Zum Umgang mit den zu dieser Frage vorläufig ergangenen Einkommensteuerbescheiden wird ein gesondertes BMF-Schreiben ergehen.
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (il) Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 06.12.2016 - IV C 3 - S 2221/12/10008 :008 Verwandte Artikel:
  • Gerauer, Bonusleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse, NWB 45/2016 S. 3370 NWB DokID: ZAAAF-84926
  • Hohlbein/MĂĽller, Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, NWB 30/2016 S. 2266 NWB DokID: HAAAF-77976
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