Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten können im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein (FG Münster, Urteil v. 11.11.2015 - 7 K 453/15 E; Revision zugelassen).Sachverhalt: Der Kläger hatte mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u.a. vorsah, dass der Kläger an diese eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Kläger beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass es sich um einen Vorgang auf der privaten Vermögensebene handele. Der 7. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt:
  • Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung gehören zu abziehbaren Werbungskosten, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere VersorgungsbezĂĽge zuflieĂźen wĂĽrden.
  • Die Ausgleichszahlung dient dann der Erhaltung der eigenen VersorgungsansprĂĽche.
  • Im Streitfall ist diese Voraussetzung gegeben: Nach den zum 1.1.2009 geänderten gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich durch das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) ist in § 10 VersAusglG der Grundsatz der internen Realteilung eingefĂĽhrt worden, wonach jedes Versorgungsanrecht separat, innerhalb seines Versorgungssystems, zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist.
  • Diese Aufteilung hätte zur Folge gehabt, dass dem Kläger bei Renteneintritt von vornherein geringere VersorgungsbezĂĽge zugeflossen wären.
Hinweis: Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 15.12.2015 Hauptbezug: FG Münster, Urteil v. 11.11.2015 - 7 K 453/15 E
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RA, Dipl.-Finanzwirt (FH) Thomas Egle (v.i.S.d.P.)
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