Das LG Hildesheim hat der Klage des Käufers eines Skoda Yeti gegen die Volkswagen AG auf Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen stattgegeben (Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16).
Hintergrund: Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet (§ 826 BGB). Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2013 von einem Autohaus einen PKW Skoda Yeti zum Neupreis von rund 26.500 € erworben. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor ausgestattet. Die Motorsteuerung des PKW ist so programmiert, dass der Wagen bei der Messung der Schadstoffemissionen auf einem Prüfstand diese Situation erkennt und weniger Stickoxide abgibt als im "Echtbetrieb" auf der Straße. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Übereignung des Fahrzeugs hatte Erfolg. Hierzu führten die Richter des LG Hildesheim u.a. weiter aus:
  • Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoĂźenden Weise vorsätzlich Schaden zugefĂĽgt.
  • Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt hat, war das Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - von Dieselmotoren zum Zweck des Weiterverkaufs u. a. in Fahrzeugen der Marke Skoda, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem PrĂĽfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.
  • Durch diese Handlung hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten, der darin besteht, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen PKW erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat.
  • Dass es sich bei diesem Vertrag um einen fĂĽr den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt bereits die Ăśberlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben wĂĽrde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen wĂĽrde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen fĂĽr den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das KBA rechnen mĂĽsse.
  • Die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist auch gesetzeswidrig, da sie die gegen europäische Vorgaben zur Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen verstößt.
  • Auch hat die Beklagte dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefĂĽgt: Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die Beklagte Dieselmotoren an Tochterunternehmen wie etwa Skoda lieferte und auch selbst in eigenen Fahrzeugen verkaufte, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprachen, und dass somit die Kunden der Beklagten selbst und ihrer Tochterunternehmen wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen.
Hinweis:
Der Kläger hat nach Auffassung der Kammer Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht nur eines etwaigen Minderwertes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des LG Hildesheim veröffentlicht.Quelle: LG Hildesheim online (il) Hauptbezug: LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16 Verwandte Artikel:
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