Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder erläutern, dass die aufgezählten Jahressteuererklärungen für 2016 grundsätzlich bis zum 31.05.2017 abzugeben sind. Zugleich wird für Steuererklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe angefertigt werden, wie in den Vorjahren allgemein eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2017 gewährt (Gleich lautende Erlasse vom 02.01.2017 - S 0320/54).
FĂĽr das Kalenderjahr 2016 gelten folgende Fristen:
  • fĂĽr die Einkommensteuer - einschlieĂźlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen fĂĽr die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • fĂĽr die Körperschaftsteuer - einschlieĂźlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzufĂĽhren sind, sowie fĂĽr die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • fĂĽr die Gewerbesteuer- einschlieĂźlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie fĂĽr die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • fĂĽr die Umsatzsteuer sowie
  • fĂĽr die gesonderte oder fĂĽr die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 18 des AStG
bis zum 31.05.2017. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der § 3 und § 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2017 verlängert. Hinweise:
§ 109 und § 149 AO in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen. Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin § 109 und § 149 AO in der am 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden. Der Volltext des Schreibens ist auf der Homepage des BMF verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (Sc) Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse vom 02.01.2017 - S 0320/54, NWB DokID: LAAAF-90222Verwandte Artikel:
  • Vetten, Steuermodernisierungsgesetz – eine Praxisanalyse, NWB 41/2016 S. 3105 NWB DokID: AAAAF-82934
  • Baum, Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, NWB 36/2016 S. 2706 NWB DokID: IAAAF-80811
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Ass. jur. Andreas Illi (v.i.S.d.P.)
 
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