Das BMF hat zur Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG bei der stundenweisen Überlassung von Hotelzimmern Stellung genommen (BMF, Schreiben vom 17.01.2017 - III C 3 - S 7168/0 :002).
Hintergrund: Mit Urteil vom 24.09.2015 - V R 30/14 hat der BFH zur Frage der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Zimmerüberlassung in einem „Stundenhotel“ Stellung genommen. Der BFH sieht die halbstündige oder stundenweise Überlassung von Zimmern in einem „Stundenhotel“ mit nur geringfügigen begleitenden Leistungen als umsatzsteuerfreie Vermietungsleistung nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG an.
Weil keine „Beherbergung“ i.S. von § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG vorliege, wenn die äußeren Umstände ergeben, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Einräumung der Möglichkeit liegt, in den Räumen sexuelle Dienstleistungen zu erbringen oder zu konsumieren, komme (auch) eine Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG nicht in Betracht. Dieser Auffassung hat sich das BMF nun angeschlossen und den UStAE in Abschnitt 4.12.9 Abs. 1 sowie in Abschnitt 12.16 entsprechend angepasst. Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (il) Hauptbezug: BMF, Schreiben vom 17.01.2017 - III C 3 - S 7168/0 :002, NWB DokID: NAAAG-35150Verwandte Artikel:
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