Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG aufgrund von verschiedenen Urteilen des BFH umfassend überarbeitet (BMF, Schreiben v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008).
Folgende Änderungen sind hervorzuheben:
  • Der Begriff "im Haushalt" kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, sofern die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung dem eigenen Grundstück dienen. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
  • Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein. Die Voraussetzungen für eine Begünstigung bzw. für den Ausschluss von einer Berücksichtigung nach § 35a EStG für öffentliche Abgaben sind insbesondere in der Rdnr. 22 des Anwendungsschreibens aufgeführt. Beispiele können der anhängenden Tabelle (Anlage 1) entnommen werden.
  • Die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage ist ebenso eine Handwerkerleistung, wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Somit können künftig, in allen offenen Fällen, beispielsweise die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, Kontrollmaßnahmen des TÜVs bei Fahrstühlen oder auch die Kontrolle von Blitzschutzanlagen begünstigt sein.
  • Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann laut dem überarbeiteten Anwendungsschreiben ebenfalls die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden.
  • Wer seine Haustiere zu Hause versorgen und betreuen lässt, wird in Zukunft auch von dem Steuervorteil des § 35a EStG profitieren, da Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden können.
Hinweis
Das Schreiben ist größtenteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Einzelheiten hierzu: Rn. 57 und 58). Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Quelle: BMF online (il) Nachricht aktualisiert am 24.11.2016:
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) kritisiert, dass dem Schreiben zufolge Hausanschlusskosten an Ver- und Entsorgungsnetze "im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein können". Aus den weiteren Ausführungen des Schreibens ergebe sich jedoch, dass Gebühren und Beträge beispielsweise von Zweckverbänden nicht begünstigt seien (Randziffer 22 sowie Anlage 1 des BMF-Schreibens). Dies stehe im Widerspruch zum BFH-Urteil v. 20.03.2014 - VI R 56/12.
Dort hatte der BFH außerdem eine Ermittlung der Arbeitsleistung im Schätzungswege anerkannt, was von der Finanzverwaltung ebenfalls abgelehnt werde. Der NVL rechnet deshalb mit weiteren Streitfällen vor den Gerichten. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des NVL v. 23.11.2016. Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 09.11.2016 - IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 Verwandte Artikel:
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