Wechselt lediglich der Schuldner einer Pensionszusage gegen Zahlung eines Ablösungsbetrags, führt dies beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass dem Arbeitnehmer kein Wahlrecht zusteht, sich den Ablösungsbetrag alternativ an sich selbst auszahlen zu lassen (BFH, Urteil v. 18.08.2016 - VI R 18/13; veröffentlicht am 09.11.2016).
Sachverhalt und Verfahrensgang: Der Kläger war Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer GmbH (A-GmbH), die ihm in der Vergangenheit eine Pensionszusage erteilt hatte. Im Vorgriff auf die geplante Veräußerung seiner Geschäftsanteile gründete der Kläger eine weitere GmbH (B-GmbH) mit ihm als alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer. Da der Erwerber der Geschäftsanteile die Pensionszusage des Klägers nicht übernehmen wollte, vereinbarte die B-GmbH mit der A-GmbH, alle Rechte und Pflichten aus der dem Kläger gewährten Pensionszusage gegen Zahlung einer Vergütung zu übernehmen. Der Kläger stimmte der Übertragung zu. Sowohl das FA als auch das FG waren der Ansicht, dem Kläger sei mit der Zahlung des Ablösungsbetrags von der A-GmbH an die B-GmbH Arbeitslohn zugeflossen. Der BFH hingegen gab dem Kläger Recht. Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
  • Die bloße Erteilung einer Pensionszusage führt nach ständiger Rechtsprechung noch nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
  • Im Streitfall hat sich durch die im Rahmen der Schuldübernahme gezahlte Ablöse hieran aus Sicht des Arbeitnehmers nichts geändert.
  • Durch die Zahlung der Ablöse hat die A-GmbH keinen Anspruch des Klägers erfüllt, sondern einen solchen der B-GmbH. Lediglich der Schuldner der Verpflichtung aus der Pensionszusage hat gewechselt.
  • Mit der Zahlung des Ablösungsbetrags an den die Pensionsverpflichtung übernehmenden Dritten wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf die künftigen Pensionszahlungen wirtschaftlich nicht erfüllt, so dass es nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt.
  • Die Sache wird zurückverwiesen, weil das FG noch prüfen muss, inwieweit die Herabsetzung des Pensionsanspruchs eine vE war, die zu einem Arbeitslohnzufluss und zu Anschaffungskosten für die Beteiligung des Klägers führte.
Hinweis:
Mit dieser Entscheidung grenzt sich der BFH von seinem Urteil v. 12.04.2007 - VI R 6/02 ab. Dort hatte er entschieden, die Ablösung einer vom Arbeitgeber erteilten Pensionszusage führe beim Arbeitnehmer zum Zufluss von Arbeitslohn, wenn der Ablösungsbetrag aufgrund eines dem Arbeitnehmer eingeräumten Wahlrechts auf dessen Verlangen zur Übernahme der Pensionsverpflichtung an einen Dritten gezahlt werde, da hierin eine vorzeitige Erfüllung des Anspruchs aus einer in der Vergangenheit erteilten Pensionszusage liege. Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 70/2016 v. 09.11.2016 (Sc) Hauptbezug: BFH, Urteil v. 18.08.2016 - VI R 18/13 Verwandte Artikel:
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