Der Bundestag hat am 09.03.2017 den Entwurf fĂĽr das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (BT-Drucks. 18/9982, 18/10344, 18/10444 Nr. 1.6) in 2. und 3. Lesung beschlossen. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/95/EU ("CSR-Richtlinie").
Hierzu fĂĽhrt der Bundestag u.a. weiter aus:
Die CSR-Richtlinie wiederum sieht Regelungen vor, nach denen die der Richtlinie unterliegenden Unternehmen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild ihrer Konzepte, Ergebnisse und Risiken mit Bezug auf nichtfinanzielle Aspekte vermitteln sollen. Erfasst werden große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten. In diesem Zusammenhang sind nach Artikel 2 und 3 der CSR-Richtlinie unter großen Unternehmen von öffentlichem Interesse solche Unternehmen zu verstehen, die kapitalmarktorientiert, Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen sind und die gleichzeitig an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen zwei der drei folgenden Schwellenwerte überschreiten:
  • Bilanzsumme 20 Millionen Euro,
  • Umsatzerlöse 40 Millionen Euro,
  • im Jahresdurchschnitt 250 Beschäftigte.
Die CSR-Richtlinie erfasst aus dieser Gruppe aber nur solche Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Beschäftigte haben. Darüber hinaus sieht die CSR-Richtlinie vor, dass eine Berichterstattung auf Konzernebene stattzufinden hat und diese Vorrang gegenüber der Berichterstattung auf Unternehmensebene hat. Tochterunternehmen müssen damit regelmäßig keine eigenen nichtfinanziellen Erklärungen oder gesonderten nichtfinanziellen Berichte erstellen. Die betroffenen Unternehmen haben nach der CSR-Richtlinie in ihren Lagebericht eine sogenannte nichtfinanzielle Erklärung aufzunehmen, die wesentliche nichtfinanzielle Aspekte darstellt. Dabei sind Angaben zu Konzepten, angewandten Due-Diligence-Prozessen, Ergebnissen der Konzepte, zu wesentlichen Risiken und zu nichtfinanziellen Leistungsindikatoren jeweils bezogen mindestens auf die Themenfelder Umweltbelange, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu machen. Zudem ist das Geschäftsmodell des Unternehmens kurz zu beschreiben. Hat das Unternehmen kein Konzept, ist das unter Angabe von Gründen zu erläutern. Hinweis: Die Reglungen sind größtenteils erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31.12.2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. Weitere Informationen sowie die Gesetzesmaterialien sind auf der Homepage des Bundestags veröffentlicht. Quelle: Bundestag online, BT-Drucks 18/9982 (il) Verwandte Artikel:
  • Kolb/Meyer, IDW Positionspapier zu möglichen Auswirkungen des Gesetzes zur Frauenförderung auf Bestätigungsvermerk und PrĂĽfungsbericht, StuB 2/2017 S. 67, NWB DokID: GAAAG-35002
  • Haaker/Freiberg, Staatlicher Zwang zur lieferkettenbezogenen CSR-Berichterstattung?, PiR 1/2017 S. 27, NWB DokID: GAAAF-89824
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