Der Bundestag hat am 17.3.2016 das sog. Abschlussprüfungsreformgesetz – kur: AReG (BT-Drucks. 18/7219, 18/7454) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/7902) angenommen. Hintergrund: Mit dem Gesetzentwurf wird eine EU-Richtlinie umgesetzt, die während der Finanzkrise zutage getretene Mängel beseitigen soll. Die Bilanzen mancher Banken und Versicherungen hatten sich damals als unzuverlässig erwiesen. Die Neuregelung stellt strengere und EU-weit vergleichbare Kriterien für die Abschlussprüfung solcher Unternehmen auf. Durch die Umsetzung der Richtlinie werden mehrere Gesetze geändert. Die Änderungen durch den Rechtsausschuss (BT-Drucks. 18/7902) betreffen im Wesentlichen:
  • Redaktionelle Präzisierungen, Änderungen von Redaktionsversehen, die vorherige Zustimmung des Prüfungsausschusses für Steuerberatungsdienstleistungen sowie die Verpflichtung, den Prüfungsausschuss in seiner Gesamtheit aus sachkundigen Mitgliedern zu bilden.
  • Ferner wird klargestellt, dass aufgrund der besonderen Struktur des Prüfungswesens bei Sparkassen- und Giroverbänden die Angabepflichten im Bestätigungsvermerk nicht für die Prüfstellen selbst, sondern für die vom Sparkassen- und Giroverband beschäftigten Personen, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen können, gelten.
  • Außerdem wird die Verlängerung des Abschlussprüfermandats für bestimmte Unternehmen ermöglicht.
  • Schließlich erfolgt eine Klarstellung in Bezug auf Angabe- und Berichtspflichten.
Quelle: Bundestag online Verwandte Artikel:
  • Tebben, Änderungen der Abschlussprüferaufsicht durch das APAReG, StuB 3/2016 S. 93, NWB DokID: DAAAF-49415
  • Lanfermann, Regierungsentwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG), WP-Praxis 2/2016 S. 29, NWB DokID:  PAAAF-41654
  • Rohde, Umsetzung der Abschlussprüferreform nähert sich der Zielgeraden, WP-Praxis 2/2016 S. 1, NWB DokID:  FAAAF-41653
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