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Verfahrensrecht | Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (BMF)

Die Situation der Covid-19-Pandemie bedingt die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben daher beschlossen, die in den BMF-Schreiben vom 9.4.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :003 und BMF, Schreiben v. 26.5.2020 - IV C 4 - S 0174/19/10002 :008 enthaltenen Verwaltungsregelungen zu verlängern und zu erweitern (BMF, Schreiben v. 18.12.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :006).

Die Erweiterung umfasst:

  • Stellen steuerbegĂĽnstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur VerfĂĽgung, die fĂĽr die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden. Dies gilt unabhängig davon, welchen steuerbegĂĽnstigten Zweck die jeweilige Körperschaft, die Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen zur VerfĂĽgung stellt, satzungsmäßig befolgt.
  • Die umsatzsteuerbaren Ăśberlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegĂĽnstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur fĂĽr die Ăśberlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. fĂĽr Ăśberlassungen zwischen den in § 4 Nr. 16 UStG genannten Einrichtungen. FĂĽr die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnĂĽtzige Einrichtung nicht erforderlich.
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen fĂĽr medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.
  • Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschlieĂźlich und unmittelbar fĂĽr die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen fĂĽr medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den ĂĽbrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschnitt 15.15 Abs. 1 UStAE zu berĂĽcksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Zur Verlängerung:
Der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. 9.4.2020 (BStBl I S. 498) und dessen Ergänzungen über den 31.12.2020 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis 31.12.2021 durchgeführt werden.

Quelle: BMF, Schreiben v. 18.12.2020 - IV C 4 - S 2223/19/10003 :006, NWB KAAAH-67043 (JT)

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