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Die meisten Menschen reisen nur, um wieder heimzukommen 2.0

Eine Palme im Sonnenuntergang

SchrÀge Geschichten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung

In seiner Kolumne „Im Namen des Volkes“ teilt Ralf Sikorski mit unseren Leserinnen und Lesern AuszĂŒge aus der Neubearbeitung seines gleichnamigen Buches.

Ich heiße Ralf Sikorski und Sie herzlich willkommen.

Die richtige Entscheidung wird einem erst nach der falschen klar

Da wird dem SchnĂ€ppchenjĂ€ger doch allen Ernstes der Eintritt ins Hotelrestaurant verwehrt, weil er sich nicht an die ausgehĂ€ngte Kleiderordnung halten will. Schon deshalb befremdlich, weil sich zu Hause in Hamburg-Harburg beim Einkaufen bislang auch niemand an seinen kurzen Hosen oder seinem ausgebeulten Jogginganzug gestört hat. Und seinen Unmut darĂŒber machte er natĂŒrlich vor Gericht geltend, erhielt aber folgendes klageabweisendes Urteil des Amtsgerichts Hamburg (9.3.1996, 9 C 2577/95): „In einem auslĂ€ndischen Urlaubshotel der gehobenen Mittelklasse mit guter Einrichtung und Service muß der Reisende damit rechnen, daß zu den abendlichen Mahlzeiten im Speisesaal von den GĂ€sten gepflegte Kleidung erwartet wird. Es stehen dem Reisenden keine ErsatzansprĂŒche zu, wenn der Hoteldirektor ihm den Zutritt zum Speisesaal mit kurzen Hosen verweigert.“

Geiz ist geil – auch im Urlaub

Der Werbespruch eines bekannten Elektronikmarktes war wohl Vorbild fĂŒr einen Reisenden aus MĂŒnchen. Er buchte fĂŒr sich und seine Ehefrau im ReisebĂŒro eine Urlaubsreise auf die Bermudas und musste vor Ort feststellen, dass bei der Wahl eines anderen Reiseveranstalters die Reise deutlich preiswerter gewesen wĂ€re. Also verklagte er den Inhaber seines ReisebĂŒros wegen angeblicher Fehlberatung, er hĂ€tte ihn besser beraten und alle SchnĂ€ppchen heraussuchen mĂŒssen. Leider erschien er nicht gut vorbereitet zur mĂŒndlichen Verhandlung, denn die Frage des Richters, ob denn zum fraglichen Zeitpunkt bei diesem anderen Reiseveranstalter ĂŒberhaupt KapazitĂ€ten frei gewesen wĂ€re, konnte er nicht beantworten. Der Richter des Amtsgerichts MĂŒnchen ließ letztlich dieses kleine, aber nicht belanglose Detail ganz außer Betracht und entschied mit Urteil vom 7.11.2007 (233 C 28416/06): „Es erscheint lebensfremd, vom Betreiber eines ReisebĂŒros generell erwarten zu wollen, dass er, wenn ihm vom Kunden ein bestimmtes Reiseziel und eine Reisezeit genannt werden, von sich aus alle erdenklichen Anstrengungen unternimmt, aus dem Gesamtangebot aller Reiseveranstalter das gĂŒnstigste Angebot herauszufinden.“

So weit, so nachvollziehbar. Viel bemerkenswerter ist ein Satz in der UrteilsbegrĂŒndung, der wieder einmal zeigt, dass MĂŒnchen anders ist als der Rest der Welt. Oder, um Franz-Josef Strauß zu zitieren: „In Bayern gehen die Uhren anders.“

Auf die Rechtsfrage, ob das Herausfinden des gĂŒnstigsten Angebots aus einem Gesamtangebot nicht Teil des Kundenauftrags sei, entschied der Richter: „Soweit in der Rechtsprechung in dieser Frage eine andere Auffassung vertreten wird, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.“

Reisen bildet und veredelt den Geist

Eigentlich lĂ€sst sich die Frage, ob ein wesentlicher Reisemangel vorliegt, wenn der Reiseveranstalter verschweigt, dass die Hotelanlage erst zur HĂ€lfte fertiggestellt ist, mit dem gesunden Menschenverstand beantworten. Leider mussten auch in diesen eher einfach gelagerten FĂ€llen wieder die Gerichte bemĂŒht werden, weil Reiseveranstalter ganz offenbar in einer ersten Tranche alle gegen sie geltend gemachten AnsprĂŒche erst einmal in feinster juristischer Sprache ablehnen. So musste das Landgericht Frankfurt ernsthaft entscheiden, dass beim Vorhandensein einer unfertigen Hotelanlage ein Reisemangel vorliegt, der eine Minderung des Reisepreises rechtfertige (Urteil vom 15.8.2011, 2-24 S 185/10): „Ist eine gebuchte Hotelanlage in großen Teilen noch nicht fertig gestellt, so dass noch lĂ€rm- und schmutzintensive Bauarbeiten bereits in den frĂŒhen Morgenstunden durchgefĂŒhrt werden, und sind wesentliche Einrichtungen wie Sonnenterrasse, Hallenbad, CafĂ© und Bar, Diskothek sowie Tages- und Abendveranstaltungen nicht nutzbar, so stellt dies einen erheblichen Reisemangel dar, der auch nicht entfĂ€llt, weil einige Einrichtungen im Nachbarhotel genutzt werden können.“

Das Gericht gewĂ€hrte eine Minderungsquote auf den Reisepreis von 75 %. Vielleicht hĂ€tte man da auch ohne Richter allein draufkommen können, denn eine fehlende Bar im Hotel – das geht gar nicht.

Eine Reisemangel liegt auch vor, wenn die Baustelle nicht auf dem HotelgelĂ€nde, sondern auf dem NachbargrundstĂŒck liegt und der Reiseveranstalter die Baustelle gar nicht betreibt. Aber LĂ€rm macht leider nicht an der GrundstĂŒcksgrenze halt und ist gerade in frĂŒhen Morgenstunden an einem sonnigen Ferientag mehr als Ă€rgerlich, entscheid das Amtsgericht Köln (Urteil vom 25.3.1998, 136 C-496/97): „Befinden sich vor und neben dem Hotel eines Reisenden Baustellen, auf denen mit schwerem BaugerĂ€t gearbeitet wird, stellt dies eine BeeintrĂ€chtigung der Reise im Sinne eines Reisemangels dar, ohne daß es darauf ankommt, ob der BaulĂ€rm zusĂ€tzlich auch noch in dem Zimmer des Reisenden zu hören ist oder nicht.“

Aber auch das falsche Zimmer kann ein Grund fĂŒr eine Reisepreisminderung sein, wie das Amtsgericht Köln festgestellt hat (Urteil vom 11.11.2003, 128 C 197/03): „Werden Reisende, denen ein Nichtraucherzimmer an der SĂŒdseite des Hotels bestĂ€tigt worden war, in einem Zimmer auf der Nordseite des Hotels untergebracht, rechtfertigt dies fĂŒr jeden Tag der Unterbringung eine Reisepreisminderung um 30 %.“

Aber damit noch nicht genug, der Richter hat sich auch fĂŒr das Umziehen in ein angemessenes Zimmer nach der Beschwerde des Gastes vor Ort noch etwas einfallen lassen: „Am Umzugstag erhöht sich die Minderungsquote um weitere 50 %, weil der Aufwand fĂŒr das Ein- und Auspacken und fĂŒr den Umzug mit einem halben Urlaubstag zu veranschlagen ist.“

Und natĂŒrlich ist auch die QualitĂ€t der EinrichtungsgegenstĂ€nde vom kritischen Auge des Urlaubsgastes zu prĂŒfen, so das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 3.1.2002, 22a C 23/01): „Der Reisende ist zur Minderung des Reisepreises um 25 % berechtigt, wenn die Matratzen in dem vom Reiseveranstalter zur VerfĂŒgung gestellten Hotelzimmer derart weich und durchgelegen waren, daß dies zu erheblichen RĂŒckschmerzen und auch Ă€rztlich feststellbaren Verspannungen fĂŒhrte.“

Leider fĂŒhrt das Gericht nicht aus, wie der Nachweis bei RĂŒckkehr in die Heimat gefĂŒhrt wurde, dass die festgestellten Verspannungen auch tatsĂ€chlich auf die QualitĂ€t der Matratzen zurĂŒckgefĂŒhrt werden konnte und nicht auf vom Reiseveranstalter gar nicht zu verantwortende GrĂŒnde zurĂŒckzufĂŒhren ist.

Völlig zur Überraschung des Reiseveranstalters entschied das Landgericht Frankfurt, dass sowohl ein Ameisenbefall im angemieteten Zimmer als auch eine unsachgemĂ€ĂŸ durchgefĂŒhrte Insektenvernichtungsaktion als Reisemangel gilt (Urteil vom 11.4.2002, 2/14 S 297/01): „Ein massiver Ameisenbefall im Hotelzimmer, bei dem ‚Ameisenstraßen‘ durch die Betten fĂŒhrten, stellt einen erheblichen Reisemangel dar. DarĂŒber hinaus liegt auch bei einem ohne VorankĂŒndigung erfolgten Einsatz von (zulĂ€ssigen) Insektenvernichtungsmitteln an zwei Tagen ohne anschließendes Wechseln der BettwĂ€sche ein Mangel vor.“

Schade, dass in solchen Urteilen aus DatenschutzgrĂŒnden weder die Namen der KlĂ€ger noch die Namen der Beklagten genannt werden. Es wĂ€re schon interessant zu wissen, welchem Reiseveranstalter a) ein solches Malheur passiert ist und b) die Unverfrorenheit eingefallen ist, dies selbst nicht als Reisemangel einzugestehen, sondern erst von einem Gericht belehrt werden zu mĂŒssen.

Ach ja, auch nasse Betten können einen Reisemangel darstellen (Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 12.9.1996, 2 C 2245/96): „Wenn einem Reisenden ein Hotelzimmer zugewiesen wird, in dem Betten und Bettzeug wegen langanhaltender RegenfĂ€lle naß (völlig durchfeuchtet) sind, liegt ein erheblicher Reisemangel vor. Der Reiseveranstalter kann deshalb keinen Aufpreis verlangen, wenn er dem Reisenden auf dessen Abhilfeverlangen hin nach vier Tagen ein Zimmer in einem teureren Hotel zu VerfĂŒgung stellt.“

Es gilt das zuvor schon Gesagte zur QualitÀt von Reiseveranstaltern.

Dagegen hat das Landgericht Koblenz unverstĂ€ndlicherweise einen Schadenersatzanspruch eines Reisenden abgelehnt, der wĂ€hrend seines Urlaubs im Duschbereich des Schwimmbads des Hotels ausgerutscht war (Urteil vom 26.9.2007, 12 S 83/07): „Es ist allgemein bekannt, dass DuschrĂ€ume erhöhte Rutschgefahren aufweisen. Bei Betreten einer allen HotelgĂ€sten zugĂ€nglichen Dusche muss damit gerechnet werden, dass Wasser ein Ausrutschen ermöglicht. Als der KlĂ€ger den Unfall im Duschbereich erlitt, verwirklichte sich dadurch ein allgemeines Lebensrisiko.“

Solche UnfĂ€lle passieren nicht nur im Urlaub, sondern auch beim Ausflug in ein ortsnahes Schwimmbad. Mit vergleichbaren Rechtsfolgen, wie das Oberlandesgericht Celle entschied (Urteil vom 29.10.2003, 9 U 146/03): „Der Betreiber eines Schwimmbads ist im Rahmen der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, die BadegĂ€ste durch vorbeugende Maßnahmen vor jeder abstrakten Gefahr zu schĂŒtzen und jeden GefĂ€hrdungsfall auszuschließen. Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verstĂ€ndiger und umsichtiger, in vernĂŒnftigen Grenzen vorsichtiger Mensch fĂŒr ausreichend und zumutbar halten darf.“

Und natĂŒrlich hat auch schon die GrĂ¶ĂŸe eines Bettes zur Beurteilung durch das Gericht angestanden. Das Amtsgericht St. Blasien entschied, dass Betten in einem Landgasthof im Schwarzwald mit einer LĂ€nge von 1,90 m statt 2,0 m nicht zur fristlosen KĂŒndigung des Gastaufnahmevertrages berechtigten (Urteil vom 23.2.1988, C 177/87).

Über Ralf Sikorski

Dipl.-Finanzwirt Ralf Sikorski war viele Jahre Dozent an der Hochschule fĂŒr Finanzen in Nordrhein-Westfalen mit den Schwerpunkten Umsatzsteuer und Abgabenordnung und anschließend Leiter der BetriebsprĂŒfungsstelle in einem Finanzamt. Seine Dozentenrolle nahm er daneben lange Zeit als Unterrichtender in SteuerberaterlehrgĂ€ngen und BilanzbuchhalterlehrgĂ€ngen wahr. Heute ist er noch in zahlreichen Fortbildungsveranstaltungen tĂ€tig, u. a. in den sog. Bilanzbuchhalter-Updates. DarĂŒber hinaus hat er sich als Autor unzĂ€hliger steuerlicher Lehr- und PraktikerbĂŒcher insbesondere zu den o. g. Fachbereichen und Herausgeber eines Kommentars zur Abgabenordnung einen Namen gemacht. Seine StilblĂŒtensammlungen „Meine Frau ist eine außergewöhnliche Belastung“, „Wo bitte kann ich meinen Mann absetzen“, „Ich war Hals ĂŒber Kopf erleichtert“ und ganz aktuell „Im Namen des Volkes“ sowie das MĂ€rchenbuch „Von Steuereyntreibern und anderen Blutsaugern“ runden sein vielfĂ€ltiges TĂ€tigkeitsbild ab.

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